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Änderung § 26 SG vom 26.02.2025

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 26 SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.02.2025 geltenden Fassung
§ 26 SG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.02.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55

(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Verlust des Dienstgrades


(Text alte Fassung)

1 Der Soldat verliert seinen Dienstgrad nur kraft Gesetzes oder durch Richterspruch. 2 Das Nähere über den Verlust des Dienstgrades durch Richterspruch regelt die Wehrdisziplinarordnung.

(Text neue Fassung)

1 Der Soldat verliert seinen Dienstgrad nur kraft Gesetzes oder durch Richterspruch. 2 Das Nähere über den Verlust des Dienstgrades durch Richterspruch regelt die Wehrdisziplinarordnung. 3 Ein Verzicht auf den Dienstgrad ist nicht zulässig.