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Änderung § 30d SG vom 06.03.2025

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§ 30d SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.03.2025 geltenden Fassung
§ 30d SG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.03.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 30d Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die höchstzulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von zwölf Monaten kann durch Rechtsverordnung längstens bis zum 31. Dezember 2026 von 48 auf 54 Stunden angehoben werden, soweit

1. Soldaten

a) Tätigkeiten als fliegende Besatzung zur Überwachung des nationalen Luftraums oder

b) Tätigkeiten als fliegende Besatzung im maritimen Such- und Rettungsdienst

ausüben
und

2. die Tätigkeiten andernfalls nicht im erforderlichen Umfang ausgeübt werden können.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die höchstzulässige wöchentliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von zwölf Monaten kann durch Rechtsverordnung längstens bis zum 31. Dezember 2030 von 48 auf 54 Stunden angehoben werden,

1. soweit Soldaten eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:

a) als fliegende Besatzung zur Überwachung des nationalen Luftraums,

b) als fliegende Besatzung im maritimen Such- oder Rettungsdienst oder

c) als Schiffsbesatzung zur betriebstechnischen Überwachung seegehender Einheiten während Aufenthalten im Heimathafen, im Marinearsenal oder in Werften,
und

2. soweit die Tätigkeiten nach Nummer 1 andernfalls nicht im erforderlichen Umfang ausgeübt werden können.

2 Sobald die Voraussetzungen für eine Anhebung nach Satz 1 nicht mehr erfüllt sind, ist die Rechtsverordnung aufzuheben. 3 § 30c Absatz 1 bis 3 bleibt unberührt.

(2) Für Soldaten, deren Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 1 angehoben ist, bestimmt eine Rechtsverordnung das Nähere zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes.



(heute geltende Fassung)