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Siebter Abschnitt - Soldatengesetz (SG)

neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 10.08.1975; FNA: 51-1 Rechtsstellung der Soldaten
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Siebter Abschnitt Bußgeldvorschriften; Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 86 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 71 Satz 3, § 73 Satz 4 oder § 77 Abs. 4 Nr. 7 sich einer dort genannten Untersuchung oder Überprüfung nicht oder nicht rechtzeitig unterzieht,

2.
entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 1 oder Abs. 6 Nr. 1, 2 oder 3 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht,

3.
entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 2 keine Vorsorge trifft,

4.
entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 3 sich nicht oder nicht rechtzeitig meldet oder

5.
entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 5 einen dort genannten Bescheid nicht sorgfältig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, ihn missbräuchlich verwendet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Karrierecenter der Bundeswehr.




§ 87 Einstellung von anderen Bewerbern



(1) 1Ein Bewerber, der die für einen höheren Dienstgrad erforderliche militärische Eignung durch Lebens- und Berufserfahrung außerhalb der Bundeswehr erworben hat, kann auf Grund freiwilliger Verpflichtung zu einer Eignungsübung von vier Monaten einberufen werden; er kann die Eignungsübung freiwillig fortsetzen. 2Während der Übung kann er mit dem 15. oder Letzten eines jeden Monats entlassen werden. 3Die Entlassungsverfügung ist ihm wenigstens zwei Wochen vor dem Entlassungstag bekannt zu geben. 4Auf seinen Antrag muss er jederzeit entlassen werden. 5Im Übrigen hat er für die Dauer der Eignungsübung die Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit mit dem Dienstgrad, für den er nach erfolgreicher Ableistung der Eignungsübung vorgesehen ist.

(2) Nach der Eignungsübung kann der Bewerber zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt werden.




§ 88 Entlassung von anderen Bewerbern



Ein Bewerber nach § 87 Abs. 1, der in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit berufen ist, kann auf Grund eines Verhaltens vor der Ernennung, das ihn der Berufung in sein Dienstverhältnis unwürdig erscheinen lässt, entlassen werden, nachdem ein Disziplinargericht den Sachverhalt festgestellt hat. Die Entlassung hat dieselben Folgen wie eine Entlassung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3.


§ 89 Mitteilungen in Strafsachen



(1) In Strafsachen gegen Soldaten gilt § 115 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

(2) 1In Strafsachen gegen Berufssoldaten im Ruhestand, frühere Berufssoldaten und frühere Soldaten auf Zeit sollen personenbezogene Daten außer in den Fällen des § 14 Abs. 1 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz übermittelt werden, wenn deren Kenntnis für Disziplinarmaßnahmen mit anderen als versorgungsrechtlichen Folgen erforderlich ist, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. 2§ 14 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ist anzuwenden.

(3) 1Die Mitteilungen sind zu richten

1.
bei Erlass und Vollzug eines Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls an den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Soldaten oder dessen Vertreter im Amt,

2.
in den übrigen Fällen zum Zweck der Weiterleitung an die zuständige Stelle an das Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr.

2Die Mitteilungen sind als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen. 3Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 dürfen nur die Personendaten des Beschuldigten, die für die Ermittlung der zuständigen Stelle erforderlich sind, dem Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr zugänglich gemacht werden; die übrigen Daten sind ihm zur Weiterleitung in einem verschlossenen Umschlag zu übermitteln.




§ 90 Organisationsgesetz



Die Organisation der Verteidigung, insbesondere die Spitzengliederung der Bundeswehr und die endgültige Organisation des Bundesministeriums der Verteidigung, bleiben besonderer gesetzlicher Regelung vorbehalten.


§ 91 (aufgehoben)







§ 92 Übergangsvorschrift für die Laufbahnen



In der Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 1 kann für die Dauer des Spannungs- oder Verteidigungsfalles bestimmt werden, dass für die bei Eintritt des Spannungs- oder Verteidigungsfalles vorhandenen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit die Dienstzeit nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis auf sechs Monate und die Dienstzeit nach Nr. 2 Buchstabe b bis auf ein Jahr verkürzt wird.


§ 93 Verordnungsermächtigungen



(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über

1.
die Nebentätigkeit der Soldaten nach § 20 Abs. 7,

2.
die Laufbahnen der Soldaten nach § 27 Absatz 1, die Beurteilungen der Soldaten nach § 27a Absatz 3 und die Referenzgruppen nach § 27b Absatz 3,

3.
den Urlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 4,

4.
die Regelungen zur Elternzeit der Soldaten nach § 28 Abs. 7 Satz 2,

5.
die Jubiläumszuwendungen nach § 30 Abs. 4,

6.
die Regelungen zum Mutterschutz für Soldatinnen nach § 30 Abs. 5 Satz 2,

7.
die Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit nach § 54 Abs. 3 Nr. 1,

8.
die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten nach § 70 Abs. 1 Satz 6,

9.
die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung nach § 68 Abs. 2 Satz 3.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die Rechtsverordnungen über

1.
die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach § 1 Absatz 3,

2.
die Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten nach § 4 Absatz 4,

3.
die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen nach § 27 Absatz 7,

4.
die Regelungen zur Ermöglichung einer unentgeltlichen Beförderung nach § 30 Absatz 6,

5.
die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung nach § 30a,

6.
die regelmäßige Arbeitszeit und die Maßnahmen zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei besonderen Tätigkeiten nach § 30c Absatz 5,

7.
die Nichtanwendung des § 30c Absatz 1 bis 3 und 5 nach § 30c Absatz 6,

8.
die Anhebung der höchstzulässigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 30d Absatz 1 Satz 1 und die Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes nach § 30d Absatz 2,

9.
die verwendungsbezogenen Mindestdienstzeiten nach § 46 Absatz 3.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen die Rechtsverordnungen über

1.
das Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2,

2.
die Kostenerstattung für Familien- und Haushaltshilfen nach § 31 Absatz 8.

(4) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Rechtsverordnung über die Festlegung der Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen nach § 3a Absatz 2.

(5) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 9 bedarf der Zustimmung des Bundesrates.




§ 94 Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179)



Auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor dem 2. März 1983 ein Studium oder eine Fachausbildung im Rahmen ihrer militärischen Ausbildung abgeschlossen haben, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden.


§ 95 Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588)



Die Vorschriften der § 40 Abs. 4, § 46 Abs. 4 finden nur auf Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten Anwendung, die Elternzeit nach Inkrafttreten des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588) beantragt haben.


§ 96 Übergangsvorschrift aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes



(1) Abweichend von § 45 Abs. 1 Nr. 1 wird die allgemeine Altersgrenze in den Jahren 2008 bis 2012 auf das vollendete 62. Lebensjahr festgesetzt und ab dem Jahr 2013 wie folgt angehoben:

im Jahr Anhebung
um Monate
Anspruch ab Alter
JahrMonat
20133623
20146626
20159629
201612630
201715633
201818636
201921639
202024640
202127643
202230646
202333649


(2) Abweichend von § 45 Abs. 2 werden die besonderen Altersgrenzen wie folgt festgesetzt:

1.
für Generale sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr wird bis zum 31. Dezember 2012 keine besondere Altersgrenze festgesetzt,

2.
für nicht von Nummer 1 erfasste Oberste

a)
in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 61. Lebensjahres, hiervon abweichend des 60. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberste in der Besoldungsgruppe A 16,

b)
ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 61. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen:

im Jahr Anhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
JahrMonat
20131611
20142612
20153613
20164614
20175615
20186616
20197617
20208618
20219619
2022106110
2023116111


 
 
Dies gilt mit der Maßgabe, dass vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberste in der Besoldungsgruppe A 16 die besondere Altersgrenze

aa)
in den Jahren 2013 und 2014 mit Vollendung des 60. Lebensjahres,

bb)
in den Jahren 2015 bis 2023 mit Vollendung des 61. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen erreichen:

im Jahr Anhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
JahrMonat
20150610
20161611
20172612
20183613
20194614
20205615
20216616
20228618
2023106110


3.
für nicht von Nummer 1 erfasste Oberstleutnante

a)
in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 59. Lebensjahres, hiervon abweichend des 58. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberstleutnante in der Besoldungsgruppe A 14,

b)
ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 59. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen:

im Jahr Anhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
JahrMonat
20132592
20144594
20156596
20168598
2017105910
201812600
201914602
202016604
202118606
202220608
2023226010


 
 
Dies gilt mit der Maßgabe, dass vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberstleutnante in der Besoldungsgruppe A 14 die besondere Altersgrenze

aa)
in den Jahren 2013 und 2014 mit Vollendung des 58. Lebensjahres,

bb)
in den Jahren 2015 bis 2023 mit Vollendung des 59. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen erreichen:

im Jahr Anhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
JahrMonat
20150590
20162592
20174594
20186596
20198598
2020105910
202112600
202216604
202320608


4.
für nicht von Nummer 1 erfasste Majore und Stabshauptleute

a)
in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 57. Lebensjahres, hiervon abweichend des 56. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Majore,

b)
ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 57. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen:

im Jahr Anhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
JahrMonat
20132572
20144574
20156576
20168578
2017105710
201812580
201914582
202016584
202118586
202220588
2023225810


 
 
Dies gilt mit der Maßgabe, dass vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Majore die besondere Altersgrenze

aa)
in den Jahren 2013 und 2014 mit Vollendung des 56. Lebensjahres,

bb)
in den Jahren 2015 bis 2023 mit Vollendung des 57. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen erreichen:

im Jahr Anhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
JahrMonat
20150570
20162572
20174574
20186576
20198578
2020105710
202112580
202216584
202320588


5.
für nicht von Nummer 1 erfasste Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante

a)
in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 55. Lebensjahres, hiervon abweichend in den Jahren 2008 bis 2010 des 54. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten Ernannte,

b)
ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 55. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen:

im Jahr Anhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
JahrMonat
20131551
20142552
20153553
20164554
20175555
20186556
20197557
20208558
20219559
2022105510
2023115511


6.
für Berufsunteroffiziere

a)
in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 54. Lebensjahres, hiervon abweichend des 53. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Berufsunteroffiziere,

b)
ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 54. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen:

im Jahr Anhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
JahrMonat
20131541
20142542
20153543
20164544
20175545
20186546
20197547
20208548
20219549
2022105410
2023115411


(3) Die Altersgrenzen nach Absatz 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden Dienstgraden.




§ 97 Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815)



(1) Auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder eine Fachausbildung begonnen haben, sind § 49 Abs. 4 und § 56 Abs. 4 in der bisherigen Fassung anzuwenden.

(2) Auf die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) vorhandenen Soldaten auf Zeit ist § 55 Abs. 4 in der bisherigen Fassung anzuwenden.


§ 98 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011



(1) 1Die Vorschriften über nachwirkende Dienstleistungspflichten nach dem Vierten Abschnitt sind nur anzuwenden, wenn

1.
das die Dienstleistungspflicht begründende Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit oder als Berufssoldat nach dem 30. Juni 2011 begründet worden ist oder

2.
am 30. Juni 2011 eine den Dienstleistungspflichten nach dem Vierten Abschnitt entsprechende Pflicht zur Wehrdienstleistung

a)
nach diesem Gesetz oder

b)
nach dem Wehrpflichtgesetz in der an diesem Tag geltenden Fassung

bestanden hat; Buchstabe b gilt nicht für frühere Soldaten, die ausschließlich Grundwehrdienst geleistet haben.

2Für die Heranziehung zu Dienstleistungen ohne Zustimmung nach § 59 Absatz 3 Satz 3 gilt Satz 1 entsprechend.

(2) 1Für frühere Soldaten, die am 30. Juni 2011 nach § 24 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung der Wehrüberwachung unterliegen und nach § 59 Absatz 3 Satz 3 zu einer Dienstleistung herangezogen werden können, beginnt die Dienstleistungsüberwachung nach § 77 Absatz 1 Satz 1 am 1. Juli 2011. 2Für Soldaten, deren Wehrdienstverhältnis nach dem Wehrpflichtgesetz vor dem 30. Juni 2011 begonnen hat und nach dem 29. Juni 2011 endet, beginnt sie im Anschluss an dieses Wehrdienstverhältnis, es sei denn, dass ausschließlich Grundwehrdienst geleistet wird.




§ 99 Übergangsvorschrift aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes



§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die gesundheitliche Schädigung in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 30. November 2002 verursacht worden ist.




§ 100 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung



Auf die am 31. Dezember 2018 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger ist § 31 Absatz 2 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.