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Änderung § 9 StromStV vom 01.01.2018
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§ 9 StromStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 9 StromStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
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(Text alte Fassung) § 9 Erteilung der Erlaubnis | (Text neue Fassung)§ 9 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis |
1 Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes schriftlich (förmliche Einzelerlaubnis) und stellt als Nachweis der Bezugsberechtigung einen Erlaubnisschein aus. 2 Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden. | (1) 1 Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes schriftlich oder elektronisch (förmliche Einzelerlaubnis) in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang und stellt in den Fällen des § 9 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 des Gesetzes als Nachweis der Bezugsberechtigung einen Erlaubnisschein aus. 2 Sofern der Strom selbst erzeugt oder als Versorger bezogen wird, wird in den Fällen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 kein Erlaubnisschein ausgestellt. 3 Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden. (1a) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 3 Absatz 2a entsprechend. (2) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 3 Absatz 3 bis 7 sinngemäß. |
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