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Änderung § 4a StromStV vom 01.07.2019
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§ 4a StromStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2019 geltenden Fassung | § 4a StromStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2019 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908 |
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(Text alte Fassung) § 4a Antrag auf Zulassung eines stationären Batteriespeichers | (Text neue Fassung)§ 4a (aufgehoben) |
(1) Die Zulassung eines stationären Batteriespeichers im Sinne des § 5 Absatz 4 des Gesetzes ist schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. (2) Dem Antrag ist Folgendes beizufügen: 1. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind: ein Registerauszug nach dem neuesten Stand, 2. ein Verzeichnis der Betriebstätten im Sinne des § 12 der Abgabenordnung im Steuergebiet und 3. eine Beschreibung des Batteriespeichers sowie dessen Nutzung. (3) Die Zulassung gilt mit dem ordnungsgemäßen Antrag beim zuständigen Hauptzollamt als erteilt. |
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