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Änderung § 4a StromStV vom 01.07.2019

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§ 4a StromStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2019 geltenden Fassung
§ 4a StromStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4a Antrag auf Zulassung eines stationären Batteriespeichers


(Text neue Fassung)

§ 4a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Zulassung eines stationären Batteriespeichers im Sinne des § 5 Absatz 4 des Gesetzes ist schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.

(2) Dem Antrag ist Folgendes beizufügen:

1. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind: ein Registerauszug nach dem neuesten Stand,

2. ein Verzeichnis der Betriebstätten im Sinne des § 12 der Abgabenordnung im Steuergebiet und

3. eine Beschreibung des Batteriespeichers sowie dessen Nutzung.

(3) Die Zulassung gilt mit dem ordnungsgemäßen Antrag beim zuständigen Hauptzollamt als erteilt.



 
(heute geltende Fassung)