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Änderung § 9 StromStV vom 04.08.2006

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§ 9 StromStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2006 geltenden Fassung
§ 9 StromStV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V v 31.07.2006 BGBl. I 1753
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Erteilung und Widerruf der Erlaubnis


(1) Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 des Gesetzes schriftlich (förmliche Einzelerlaubnis) und stellt als Nachweis der Bezugsberechtigung einen Erlaubnisschein aus.

(Text alte Fassung)

(2) Die Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes ist zu widerrufen, wenn das Unternehmen auf Grund der nach § 11 Abs. 4 jeweils vorzulegenden Beschreibung bei sinngemäßer Anwendung von § 15 nicht mehr dem Produzierenden Gewerbe oder der Land- und Forstwirtschaft im Sinne von § 2 Nr. 3 oder 5 des Gesetzes zugeordnet werden kann. Das Hauptzollamt kann die Erlaubnis widerrufen, wenn der Erlaubnisinhaber die Beschreibung nicht oder nicht fristgerecht vorlegt.

(Text neue Fassung)

(2) Die Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes ist zu widerrufen, wenn das Unternehmen auf Grund der nach § 11 Abs. 4 jeweils vorzulegenden Beschreibung bei sinngemäßer Anwendung von § 15 nicht dem Produzierenden Gewerbe oder der Land- und Forstwirtschaft im Sinne von § 2 Nr. 3 oder 5 des Gesetzes zugeordnet werden kann. Das Hauptzollamt kann die Erlaubnis widerrufen, wenn der Erlaubnisinhaber die Beschreibung nicht oder nicht fristgerecht vorlegt.

(3) Wird die Erlaubnis nach Absatz 2 widerrufen, gilt der Strom, der ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs, in dem die Beschreibung dem Hauptzollamt nach § 11 Abs. 4 vorzulegen war, auf Grund der Erlaubnis steuerbegünstigt entnommen wurde, als zu einem anderen als dem in der Erlaubnis genannten Zweck entnommen (§ 9 Abs. 6 des Gesetzes). Abweichend von § 8 Abs. 9 des Gesetzes bestimmt das Hauptzollamt die Frist für die Abgabe der Steueranmeldung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer.


 (keine frühere Fassung vorhanden)