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Änderung § 5 StromStV vom 01.07.2021
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§ 5 StromStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 5 StromStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
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(Text alte Fassung) § 5 Anmeldung der Steuer | (Text neue Fassung)§ 5 Anmeldung der Steuer und Überprüfung |
Die Steueranmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. | (1) Die Steueranmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. (2) 1 Das Hauptzollamt überprüft die Steueranmeldung. 2 Art und Umfang der Überprüfung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prüfungskriterien, die von der Generalzolldirektion zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Gesetzesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Besteuerung durch eine Verfahrensanweisung vorgegeben werden. 3 Das Hauptzollamt kann von dem Steuerschuldner weitere Angaben oder zusätzliche Unterlagen verlangen. 4 Für die einheitlichen Prüfungskriterien gilt § 88 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung entsprechend. |
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