Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 StromStV vom 01.07.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 6 7. VerbrStÄndV am 1. Juli 2021 und Änderungshistorie der StromStV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 5 StromStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 5 StromStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Anmeldung der Steuer


(Text neue Fassung)

§ 5 Anmeldung der Steuer und Überprüfung


vorherige Änderung

Die Steueranmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.



(1) Die Steueranmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

(2) 1 Das Hauptzollamt überprüft die Steueranmeldung. 2 Art und Umfang der Überprüfung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prüfungskriterien, die von der Generalzolldirektion zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Gesetzesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Besteuerung durch eine Verfahrensanweisung vorgegeben werden. 3 Das Hauptzollamt kann von dem Steuerschuldner weitere Angaben oder zusätzliche Unterlagen verlangen. 4 Für die einheitlichen Prüfungskriterien gilt § 88 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung entsprechend.