Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 17a StromStV vom 10.10.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17a StromStV, alle Änderungen durch Artikel 7 5. VerbrStÄndV am 10. Oktober 2009 und Änderungshistorie der StromStV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 17a StromStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.10.2009 geltenden Fassung
§ 17a StromStV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 17a Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer für bestimmte Prozesse und Verfahren


(1) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung der Steuer nach § 9a des Gesetzes ist beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für innerhalb eines Erlass-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitts entnommenen Strom zu beantragen. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung des Erlasses, der Erstattung oder der Vergütung erforderlichen Angaben zu machen und den Erlass, die Erstattung oder die Vergütung selbst zu berechnen. Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen wurde, beim Hauptzollamt gestellt wird.

(2) Erlass-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Erlass-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuer unverzüglich erlassen, erstatten oder vergüten.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens, die dem Hauptzollamt eine Zuordnung des Unternehmens zu einem Abschnitt oder gegebenenfalls einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige ermöglicht, es sei denn, die Beschreibung liegt dem Hauptzollamt für den maßgebenden Zeitraum bereits vor,

(Text alte Fassung)

2. bei erstmaliger Antragstellung eine Betriebserklärung, in der die Verwendung der Energieerzeugnisse genau beschrieben ist.

(Text neue Fassung)

2. bei erstmaliger Antragstellung eine Betriebserklärung, in der die Verwendung des Stroms genau beschrieben ist.

Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber der dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Betriebserklärung ergeben haben. Der Antragsteller hat die Änderungen besonders kenntlich zu machen.

(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Menge und der genaue Verwendungszweck des Stroms ergeben müssen.



 

 
Anzeige