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Änderung § 19 StromStV vom 30.09.2011
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§ 19 StromStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.09.2011 geltenden Fassung | § 19 StromStV n.F. (neue Fassung) in der am 30.09.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890 |
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(Text alte Fassung) § 19 Inkrafttreten | (Text neue Fassung)§ 19 Ordnungswidrigkeiten |
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. | Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 6 oder § 13a Absatz 3 Satz 2, entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 oder entgegen § 17c Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 18 Absatz 4, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 2. entgegen § 4 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 6 oder § 13a Absatz 3 Satz 2, entgegen § 4 Absatz 5 Satz 2, entgegen § 11 Absatz 4 oder entgegen § 11 Absatz 5 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 3. entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1 oder entgegen § 11 Absatz 5 Satz 1 einen Erlaubnisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder 4. entgegen § 17c Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 18 Absatz 4, eine Selbsterklärung nicht richtig oder nicht vollständig abgibt. |
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