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§ 20 - Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV)
V. v. 31.05.2000 BGBl. I S. 794; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 445
Geltung ab 16.06.2000; FNA: 612-30-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 16.06.2000; FNA: 612-30-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 20 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
- entgegen § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 7 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, § 4 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 7 oder § 13a Absatz 3 Satz 2, entgegen § 4 Absatz 5 Satz 2, entgegen § 11 Absatz 4 oder entgegen § 11 Absatz 5 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 2.
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 8 Satz 1 oder § 13a Absatz 3 Satz 2, entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 oder entgegen § 17c Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 2a.
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 5 eine Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 3.
- entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1 oder entgegen § 11 Absatz 5 Satz 1 einen Erlaubnisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt,
- 4.
- entgegen § 4 Absatz 6 eine Anmeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt,
- 4a.
- entgegen § 4 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 8, eine Steuerbegünstigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ausweist oder
- 5.
- entgegen § 17c Absatz 2 Satz 1 eine Selbsterklärung nicht richtig oder nicht vollständig abgibt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Vierte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung V. v. 20. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 445 m.W.v. 1. Januar 2025
Frühere Fassungen von § 20 StromStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 2 Vierte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 445 |
aktuell vorher | 01.01.2018 (08.01.2018) | Artikel 3 Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 02.01.2018 BGBl. I S. 84 |
aktuell vorher | 18.05.2016 | Artikel 3 Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz sowie zur Änderung weiterer Verordnungen vom 04.05.2016 BGBl. I S. 1158 |
aktuell vorher | 01.08.2013 | Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 24.07.2013 BGBl. I S. 2763 |
aktuell vorher | 30.09.2011 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 20.09.2011 BGBl. I S. 1890 |
aktuell | vor 30.09.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20 StromStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 StromStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StromStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 3 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... erst, wenn die entsprechende Regelung programmtechnisch umgesetzt worden ist." 20. § 20 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird die neue Nummer 1. b) In ...
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 2 EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... q) Die Zwischenüberschrift vor der Angabe zu § 19 und die Angabe zu § 19 werden wie folgt gefasst: „Zu § 381 Absatz 1 ... q) Die Zwischenüberschrift vor der Angabe zu § 19 und die Angabe zu § 19 werden wie folgt gefasst: „Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung ... folgt gefasst: „Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung § 19 Ordnungswidrigkeiten". 2. Dem § 1 werden folgende Zwischenüberschrift ... 6 und § 17c gelten entsprechend." 28. Die Zwischenüberschrift vor § 19 und § 19 werden wie folgt gefasst: „Zu § 381 Absatz 1 der ... gelten entsprechend." 28. Die Zwischenüberschrift vor § 19 und § 19 werden wie folgt gefasst: „Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung ... wie folgt gefasst: „Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung § 19 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der ...
Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz sowie zur Änderung weiterer Verordnungen
V. v. 04.05.2016 BGBl. I S. 1158
Artikel 3 EnSTransVEV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... 17b Absatz 3 bis 7 und § 17c gelten entsprechend." 6. In § 20 Nummer 1 wird die Angabe „§ 18 Absatz 4" durch die Angabe „§ 19 Absatz ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 445
Artikel 2 4. EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... aufgehoben. 22. Die §§ 18 und 19 werden aufgehoben. 23. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
Artikel 2 2. EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... c) Die bisherige Angabe zu § 19 wird die Angabe zu § 20. d) Folgende Zwischenüberschrift und folgende Angabe zu § 21 werden ... Stelle." 11. Die bisherigen §§ 18 und 19 werden die §§ 19 und 20. 12. Der neue § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 ... der Betriebsaufnahme durch geeignete Unterlagen nachzuweisen." 13. Der neue § 20 wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe ...
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