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Änderung § 4 StromStV vom 01.08.2013
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§ 4 StromStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 4 StromStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Pflichten des Versorgers, Eigenerzeugers oder erlaubnispflichtigen Letztverbrauchers | |
(1) 1 Der Versorger hat ein Belegheft zu führen. 2 Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. (2) 1 Der Versorger hat zur Ermittlung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung gemäß Satz 2 und Absatz 3 Aufzeichnungen zu führen. 2 Aus den Aufzeichnungen müssen für den Veranlagungszeitraum ersichtlich sein: 1. 1 der geleistete, durch Letztverbraucher im Steuergebiet entnommene Strom, getrennt nach den Steuersätzen und den jeweiligen Steuerbegünstigungen der §§ 3 und 9 des Gesetzes sowie bei steuerbegünstigten Entnahmen getrennt nach den jeweiligen Letztverbrauchern. 2 Bei steuerbegünstigten Entnahmen durch Inhaber einer förmlichen Einzelerlaubnis nach § 9 ist die Erlaubnisscheinnummer anzugeben; | |
(Text alte Fassung) 2. der an andere Versorger unversteuert geleistete Strom getrennt nach Versorgern; 3. die Entnahmen von Strom zum Selbstverbrauch getrennt nach den Steuersätzen und den jeweiligen Steuerbegünstigungen der §§ 3 und 9 des Gesetzes; 4. der Betrag der anzumeldenden und zu entrichtenden Steuer. | (Text neue Fassung) 2. die in § 8 Absatz 4a des Gesetzes näher bezeichneten Strommengen und Steuerbeträge, 3. der an andere Versorger unversteuert geleistete Strom getrennt nach Versorgern; 4. die Entnahmen von Strom zum Selbstverbrauch getrennt nach den Steuersätzen und den jeweiligen Steuerbegünstigungen der §§ 3 und 9 des Gesetzes; 5. der Betrag der anzumeldenden und zu entrichtenden Steuer. |
3 Das Hauptzollamt kann weitere Aufzeichnungen vorschreiben, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 4 Es kann einfachere Aufzeichnungen oder einen belegmäßigen Nachweis zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (3) Die Aufzeichnungen und der belegmäßige Nachweis nach Absatz 2 müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die Steuerberechnung festzustellen. (4) Der Versorger hat dem Hauptzollamt Änderungen der nach § 2 angegebenen Verhältnisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen, soweit das Hauptzollamt nicht darauf verzichtet. (5) 1 Der Versorger hat den Erlaubnisschein dem Hauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erlischt oder die Leistung von Strom nicht nur vorübergehend eingestellt wird. 2 Geht der Erlaubnisschein verloren, hat der Versorger dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. 3 Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen neuen Erlaubnisschein aus. | |
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Eigenerzeuger und Letztverbraucher nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes. | (6) Der Versorger hat dem Hauptzollamt für jedes Kalenderjahr bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres diejenigen Strommengen anzumelden, die steuerfrei nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes entnommen worden sind. (7) Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Eigenerzeuger und Letztverbraucher nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes. |
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