Tools:
Update via:
Änderung § 20 StromStV vom 18.05.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 20 StromStV, alle Änderungen durch Artikel 3 EnSTransVEV am 18. Mai 2016 und Änderungshistorie der StromStVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 20 StromStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2016 geltenden Fassung | § 20 StromStV n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2016 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 04.05.2016 BGBl. I S. 1158 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 20 Ordnungswidrigkeiten | |
Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig | |
(Text alte Fassung) 1. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 7 oder § 13a Absatz 3 Satz 2, entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 oder entgegen § 17c Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 18 Absatz 4, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, | (Text neue Fassung) 1. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 7 oder § 13a Absatz 3 Satz 2, entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 oder entgegen § 17c Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 19 Absatz 4 Satz 1, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, |
2. entgegen § 4 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 7 oder § 13a Absatz 3 Satz 2, entgegen § 4 Absatz 5 Satz 2, entgegen § 11 Absatz 4 oder entgegen § 11 Absatz 5 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 3. entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1 oder entgegen § 11 Absatz 5 Satz 1 einen Erlaubnisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt, 4. entgegen § 4 Absatz 6 eine Anmeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt oder 5. entgegen § 17c Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 19 Absatz 4 Satz 1, oder entgegen § 19 Absatz 4 Satz 2 eine Selbsterklärung nicht richtig oder nicht vollständig abgibt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/225/al54498-0.htm