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Änderung § 1c StromStV vom 01.01.2018
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§ 1c StromStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 1c StromStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84 |
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(Text alte Fassung) § 1c (neu) | (Text neue Fassung)§ 1c Elektromobilität |
(1) 1 Elektromobilität im Sinne des Gesetzes ist die Nutzung von 1. Batterieelektrofahrzeugen sowie 2. von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen (Plug-In-Hybride). 2 Ein Batterieelektrofahrzeug nach Nummer 1 ist ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 des Straßenverkehrsgesetzes mit einem elektrischen Antrieb, dessen elektrischer Energiespeicher von außerhalb des Fahrzeuges wieder aufladbar ist. 3 Ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug nach Nummer 2 ist ein Kraftfahrzeug mit mehreren Antrieben, von denen mindestens einer elektrisch ist und dessen elektrischer Energiespeicher auch von außerhalb des Fahrzeuges aufladbar ist. (2) Keine Elektromobilität im Sinne des Gesetzes ist die Nutzung 1. elektrisch betriebener Fahrzeuge, die nicht für den Straßenverkehr zugelassen sind und die ausschließlich auf einem Betriebsgelände eingesetzt werden, sowie 2. elektrisch betriebener Fahrräder, die ausschließlich auf einem Betriebsgelände eingesetzt werden. |
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