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Änderung § 4a StromStV vom 01.01.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4a StromStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 4a StromStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4a Antrag auf Zulassung eines stationären Batteriespeichers


vorherige Änderung

 


(1) Die Zulassung eines stationären Batteriespeichers im Sinne des § 5 Absatz 4 des Gesetzes ist schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.

(2) Dem Antrag ist Folgendes beizufügen:

1. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind: ein Registerauszug nach dem neuesten Stand,

2. ein Verzeichnis der Betriebstätten im Sinne des § 12 der Abgabenordnung im Steuergebiet und

3. eine Beschreibung des Batteriespeichers sowie dessen Nutzung.

(3) Die Zulassung gilt mit dem ordnungsgemäßen Antrag beim zuständigen Hauptzollamt als erteilt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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