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Änderung § 9 StromStV vom 01.01.2018

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§ 9 StromStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 9 StromStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Erteilung der Erlaubnis


(Text neue Fassung)

§ 9 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis


vorherige Änderung

1 Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes schriftlich (förmliche Einzelerlaubnis) und stellt als Nachweis der Bezugsberechtigung einen Erlaubnisschein aus. 2 Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.



(1) 1 Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes schriftlich (förmliche Einzelerlaubnis) und stellt als Nachweis der Bezugsberechtigung einen Erlaubnisschein aus. 2 Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.

(2) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 3 Absatz 3 bis 7 sinngemäß.



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