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Änderung § 9 StromStV vom 01.01.2018
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§ 9 StromStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 9 StromStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84 |
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(Text alte Fassung) § 9 Erteilung der Erlaubnis | (Text neue Fassung)§ 9 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis |
1 Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes schriftlich (förmliche Einzelerlaubnis) und stellt als Nachweis der Bezugsberechtigung einen Erlaubnisschein aus. 2 Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden. | (1) 1 Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes schriftlich (förmliche Einzelerlaubnis) und stellt als Nachweis der Bezugsberechtigung einen Erlaubnisschein aus. 2 Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden. (2) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 3 Absatz 3 bis 7 sinngemäß. |
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