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Änderung § 2 StromStV vom 01.07.2019

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§ 2 StromStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2019 geltenden Fassung
§ 2 StromStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Antrag auf Erlaubnis


(1) 1 Die Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes ist vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. 2 Darin sind Name, Geschäfts- oder Wohnsitz, Rechtsform, bei jährlicher Steueranmeldung die voraussichtlich zu erwartende Jahressteuerschuld, die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt und - sofern erteilt - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand;

2. ein Verzeichnis der Betriebstätten im Steuergebiet nach § 12 der Abgabenordnung;

3. eine Darstellung der Mengenermittlung und Mengenabrechnung;

(Text alte Fassung)

4. wenn der Strom nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes steuerfrei zum Selbstverbrauch oder durch Letztverbraucher entnommen werden soll, eine Betriebserklärung, in der die Anlage zur Erzeugung von Strom beschrieben und das Versorgungsnetz oder die entsprechende Leitung dargestellt sind, bei Wasserkraftwerken ist die installierte Generatorleistung anzugeben;

5. wenn der Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes steuerfrei entnommen werden soll, eine Betriebserklärung, in der die Anlage zur Erzeugung von Strom unter Angabe der Nennleistung beschrieben und der räumliche Zusammenhang dargestellt wird sowie ein Nachweis, dass der Antragsteller die Anlage betreibt oder betreiben lässt;

6. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214
der Abgabenordnung.

(Text neue Fassung)

4. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung;

5. bei der Nutzung von stationären Batteriespeichern im Sinne des § 5 Absatz 4 des Gesetzes eine Beschreibung der Speicher sowie deren Nutzung und die Verträge im Zusammenhang mit der Nutzung der Speicher.

(3) In den Fällen des § 1a Absatz 6 und 7 hat der Antragsteller anstelle der Beantragung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 vor Aufnahme der Tätigkeit diese schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen.

(4) 1 Das Hauptzollamt kann vom Antragsteller weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2 Es kann auf Angaben und Unterlagen verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.



(heute geltende Fassung)