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§ 2a - Landwirtschaftsförderungsverordnung (LaFV)

§ 2a



Für die Jahre 1990, 1991 und 1992 beträgt der in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft genannte einheitliche Betrag je Hektar der landwirtschaftlich genutzten Fläche jeweils 90 Deutsche Mark.