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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft (Landwirtschaftsförderungsverordnung - LaFV)
V. v. 19.07.1989 BGBl. I S. 1472; aufgehoben durch Artikel 60 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 22.07.1989; FNA: 7847-16-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 22.07.1989; FNA: 7847-16-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Eingangsformel
Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft vom 12. Juli 1989 (BGBl. I S. 1435) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen verordnet:
§ 1
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Antrag auf Ausgleichsleistung ist bis zu dem in § 4 Abs. 1 Satz 2 der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung genannten Zeitpunkt des Jahres, für das die Ausgleichsleistung beantragt wird, schriftlich bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu stellen.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
- 1.
- Name und Anschrift des Antragstellers,
- 2.
- Anschrift des Betriebes, für den die Ausgleichsleistung beantragt wird,
- 3.
- ob es sich um einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 34 des Bewertungsgesetzes handelt,
- 4.
- ob der Betrieb mit dazugehörigen Wirtschaftsgebäuden bewirtschaftet wird,
- 5.
- ob der Antragsteller landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 bis 7 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der am 1. Januar 1993 geltenden Fassung ist,
- 6.
- ob der Antragsteller landwirtschaftlicher Unternehmer der Binnenfischerei im Sinne des § 1 Abs. 3a in Verbindung mit Abs. 8 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der am 1. Januar 1993 geltenden Fassung ist,
- 7.
- ob der Antragsteller Gesellschafter oder Mitglied einer begünstigten Gesellschaft ist,
- 8.
- Größe der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft und Größe der stillgelegten Flächen,
- 9.
- Anschriften weiterer auf eigene Rechnung bewirtschafteter Betriebe,
- 10.
- ob der Antragsteller Leistungen auf Grund des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit erhält oder einen diesbezüglichen Antrag gestellt hat;
- 11.
- zur Viehhaltung
- a)
- ob der Antragsteller einen übergroßen Tierbestand im Sinne des § 8 des Gesetzes zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft hält oder an einer solchen Tierhaltung unmittelbar als Gesellschafter oder Mitglied beteiligt ist,
- b)
- bei der Antragstellung ab 1990, ob die Tierhaltung die in § 9 des Gesetzes zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft festgelegte Dungeinheitengrenze überschreitet;
- 12.
- Name und Anschrift aller Gesellschafter oder Mitglieder,
- 13.
- a) ob alle Gesellschafter oder Mitglieder landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 bis 7 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der am 1. Januar 1993 geltenden Fassung sind
- b)
- oder Angabe der Familienverhältnisse,
- 14.
- ob ein Gesellschafter oder Mitglied für einen selbstbewirtschafteten Betrieb Ausgleichsleistungen beantragt hat, gegebenenfalls unter Angabe
- a)
- des Kapitalanteils,
- b)
- der Größe der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes.
(3) Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 2 auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde glaubhaft zu machen.
§ 2
Für den Antrag nach § 1 Abs. 1 können die Länder ein Muster bekanntgeben oder Vordrucke bereithalten. Soweit ein Muster bekanntgegeben wird oder Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.
§ 2a
Für die Jahre 1990, 1991 und 1992 beträgt der in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft genannte einheitliche Betrag je Hektar der landwirtschaftlich genutzten Fläche jeweils 90 Deutsche Mark.
§ 3
Die nach Landesrecht zuständige Behörde setzt die Ausgleichsleistung durch Bescheid fest.
§ 4
(weggefallen)
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Schlußformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2255/index.htm