Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 494 AuslPflVNOG am 8. September 2015 und Änderungshistorie der KfzUnfEntschV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 7 Abs. 7 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2


(Text neue Fassung)

§ 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Satzung der Verkehrsopferhilfe sowie jede Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung des Bundesministers der Justiz. Die Satzung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.