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Änderung § 3 Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen vom 08.09.2015

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 7 Abs. 7 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
 
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§ 3


(Text neue Fassung)

§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Verkehrsopferhilfe untersteht der Aufsicht des Bundesministers der Justiz. Durch die Aufsicht soll sichergestellt werden, daß die Verkehrsopferhilfe ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt.



 
 

 
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