§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.04.2024 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 17.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 7 Abs. 7 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 |
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(Text alte Fassung) § 11 | (Text neue Fassung)§ 11 (aufgehoben) |
Die Verkehrsopferhilfe erbringt Leistungen an ausländische Staatsangehörige ohne festen Wohnsitz im Inland nur bei Vorliegen der Gegenseitigkeit. Dies gilt nicht, soweit völkerrechtliche Verträge der Bundesrepublik Deutschland dem entgegenstehen. |