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Änderung § 2 Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen vom 08.09.2015
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 494 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
(Text alte Fassung) Die Satzung der Verkehrsopferhilfe sowie jede Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung des Bundesministers der Justiz. Die Satzung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. | (Text neue Fassung) Die Satzung der Verkehrsopferhilfe sowie jede Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Satzung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. |
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