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Änderung § 2 Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen vom 08.09.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 494 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(Text alte Fassung)

Die Satzung der Verkehrsopferhilfe sowie jede Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung des Bundesministers der Justiz. Die Satzung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

(Text neue Fassung)

Die Satzung der Verkehrsopferhilfe sowie jede Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Satzung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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