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Änderung § 9 BWO vom 11.12.2008
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§ 9 BWO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.12.2008 geltenden Fassung | § 9 BWO n.F. (neue Fassung) in der am 18.09.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Ehrenämter | |
Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können ablehnen 1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, 2. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages, | |
(Text alte Fassung) 3. Wahlberechtigte, die am Wahltage das 65. Lebensjahr vollendet haben, | (Text neue Fassung) 3. Wahlberechtigte, die am Wahltage das 67. Lebensjahr vollendet haben, |
4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert, | |
5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Gebrechen oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig auszuüben. | 5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig auszuüben. |
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