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Änderung § 9 BWO vom 11.12.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 BWO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.12.2008 geltenden Fassung
§ 9 BWO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.09.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Ehrenämter


Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können ablehnen

1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,

2. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. Wahlberechtigte, die am Wahltage das 65. Lebensjahr vollendet haben,

(Text neue Fassung)

3. Wahlberechtigte, die am Wahltage das 67. Lebensjahr vollendet haben,

4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,

vorherige Änderung

5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Gebrechen oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig auszuüben.



5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig auszuüben.