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Änderung § 80 BWO vom 11.12.2008

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§ 80 BWO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.12.2008 geltenden Fassung
§ 80 BWO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.09.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 80 Benachrichtigung der gewählten Landeslistenbewerber


(Text neue Fassung)

§ 80 Benachrichtigung der gewählten Bewerber


vorherige Änderung

Der Landeswahlleiter benachrichtigt die vom Bundeswahlausschuss für gewählt erklärten Landeslistenbewerber nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses durch den Bundeswahlleiter mittels Zustellung (§ 87) und weist sie auf die Vorschriften des § 45 des Gesetzes hin. Er teilt dem Bundeswahlleiter und dem Präsidenten des Deutschen Bundestages sofort nach Ablauf der Frist des § 42 Abs. 3 des Gesetzes mit, an welchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten Bewerber eingegangen sind und welche Bewerber die Wahl abgelehnt haben. Im Falle des § 45 Satz 2 des Gesetzes teilt er mit, an welchen Tagen die Benachrichtigungen zugestellt worden sind.



(1) 1 Der Bundeswahlleiter benachrichtigt die vom Bundeswahlausschuss abschließend für gewählt festgestellten Bewerber nach seiner mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses und weist sie auf die Vorschriften des § 42 Absatz 2 Satz 2 und § 45 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes hin. 2 Bei einer Wiederholungswahl (§ 44 des Bundeswahlgesetzes) benachrichtigt er die Gewählten mittels Zustellung (§ 87 Absatz 1) und weist sie auf die Vorschriften des § 45 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes hin.

(2) 1 Der Landeswahlleiter benachrichtigt den
Bundeswahlleiter und den Präsidenten des Deutschen Bundestages sofort, wenn ein gewählter Bewerber die Wahl abgelehnt hat. 2 Bei einer Wiederholungswahl (§ 44 des Bundeswahlgesetzes) teilt er sofort nach Ablauf der Frist des § 44 Abs. 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes mit, an welchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten Bewerber eingegangen sind und welche Bewerber die Wahl abgelehnt haben. 3 In den Fällen des § 45 Absatz 2 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes teilt er mit, an welchen Tagen die Benachrichtigungen zugestellt worden sind.