Tools:
Update via:
Änderung § 44 BWO vom 18.05.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 44 BWO, alle Änderungen durch Artikel 1 10. BWOÄndV am 18. Mai 2013 und Änderungshistorie der BWOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 44 BWO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2013 geltenden Fassung | § 44 BWO n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 13.05.2013 BGBl. I S. 1255 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 44 Ausschluss von der Verbindung von Landeslisten | (Text neue Fassung)§ 44 (aufgehoben) |
(1) Die Erklärung darüber, dass eine oder mehrere beteiligte Landeslisten derselben Partei von der Listenverbindung ausgeschlossen sein sollen (§ 7 des Bundeswahlgesetzes), ist gemeinsam von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson der jeweiligen Landesliste gegenüber dem Bundeswahlleiter nach dem Muster der Anlage 25 abzugeben. Sie muss die Bezeichnung der nicht zu verbindenden Landeslisten unter Angabe der Partei (Kurzbezeichnung) und des Landes enthalten und von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson der jeweiligen Landesliste persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. (2) Der Bundeswahlleiter vermerkt auf der Ausschlusserklärung den Tag und bei Eingang am letzten Tage der Erklärungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. Er prüft unverzüglich die eingegangenen Ausschlusserklärungen. Hat der Bundeswahlleiter Bedenken gegen eine Ausschlusserklärung, so teilt er dies der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson der Landesliste mit. § 25 des Bundeswahlgesetzes gilt entsprechend. (3) Lehnt der Bundeswahlausschuss einen Ausschluss von der Listenverbindung ab, so teilt der Bundeswahlleiter dies der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson der jeweiligen Landesliste mit. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2263/al0-38546.htm