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Änderung § 46 BWO vom 31.03.2017
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§ 46 BWO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.03.2017 geltenden Fassung | § 46 BWO n.F. (neue Fassung) in der am 18.09.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283 |
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(Textabschnitt unverändert) § 46 Wahlräume | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden Wahlbezirk einen Wahlraum. 2 Soweit möglich, stellen die Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung. 3 Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. 4 Die Gemeindebehörden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind. (2) 1 In größeren Wahlbezirken, in denen sich die Wählerverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in verschiedenen Gebäuden oder in verschiedenen Räumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des Wahlraumes gewählt werden. 2 Für jeden Wahlraum oder Tisch wird ein Wahlvorstand gebildet. 3 Sind mehrere Wahlvorstände in einem Wahlraum tätig, so bestimmt die Gemeindebehörde, welcher Vorstand für Ruhe und Ordnung im Wahlraum sorgt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden Wahlbezirk einen Wahlraum. 2 Soweit möglich, stellen die Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung. 3 Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. 4 Die Gemeindebehörden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind. (2) 1 In größeren Wahlbezirken, in denen sich die Wählerverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in verschiedenen Gebäuden oder in verschiedenen Räumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des Wahlraumes gewählt werden; § 68 Absatz 2 gilt entsprechend. 2 Für jeden Wahlraum oder Tisch wird ein Wahlvorstand gebildet. 3 Sind mehrere Wahlvorstände in einem Wahlraum tätig, so bestimmt die Gemeindebehörde, welcher Vorstand für Ruhe und Ordnung im Wahlraum sorgt. |
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