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Änderung § 1 BWO vom 27.06.2020

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§ 1 BWO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 1 BWO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.09.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Bundeswahlleiter


(Text alte Fassung)

1 Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. 2 Das Bundesministerium des Innern macht die Namen des Bundeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen öffentlich bekannt.

(Text neue Fassung)

1 Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. 2 Das Bundesministerium des Innern und für Heimat macht die Namen des Bundeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen öffentlich bekannt.

 

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