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Änderung § 14 BWO vom 11.12.2008
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§ 14 BWO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.12.2008 geltenden Fassung | § 14 BWO n.F. (neue Fassung) in der am 11.12.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2378 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Führung des Wählerverzeichnisses | |
(Text alte Fassung) (1) Die Gemeindebehörde legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk (§ 12) ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Tag der Geburt und Wohnung an. Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden. (2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Es enthält je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Gemeindebehörde legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk (§ 12) ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnung an. 2 Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden. (2) 1 Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. 2 Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. 3 Es enthält je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen. |
(3) Die Gemeindebehörde sorgt dafür, dass die Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, dass diese vor Wahlen rechtzeitig angelegt werden können. (4) Besteht ein Wahlbezirk aus mehreren Gemeinden oder Teilen mehrerer Gemeinden, so legt jede Gemeindebehörde das Wählerverzeichnis für ihren Teil des Wahlbezirks an. |
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