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Änderung § 80 BWO vom 11.12.2008

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§ 80 BWO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.12.2008 geltenden Fassung
§ 80 BWO n.F. (neue Fassung)
in der am 11.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2378
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 80 Benachrichtigung der gewählten Landeslistenbewerber


(Text alte Fassung)

Der Landeswahlleiter benachrichtigt die vom Bundeswahlausschuss für gewählt erklärten Landeslistenbewerber nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses durch den Bundeswahlleiter mittels Zustellung (§ 87) und weist sie auf die Vorschriften des § 45 des Gesetzes hin. Er teilt dem Bundeswahlleiter und dem Präsidenten des Deutschen Bundestages sofort nach Ablauf der Frist des § 42 Abs. 3 des Gesetzes mit, an welchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten Bewerber eingegangen sind und welche Bewerber die Wahl abgelehnt haben. Im Falle des § 45 Satz 2 des Gesetzes teilt er mit, an welchen Tagen die Benachrichtigungen zugestellt worden sind.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Landeswahlleiter benachrichtigt die vom Bundeswahlausschuss für gewählt erklärten Landeslistenbewerber nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses durch den Bundeswahlleiter und weist sie auf die Vorschriften des § 45 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes hin. 2 Bei einer Wiederholungswahl (§ 44 des Bundeswahlgesetzes) benachrichtigt er die Gewählten mittels Zustellung (§ 87 Abs. 1) und weist sie auf die Vorschriften des § 45 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes hin.

(2) 1 Der Landeswahlleiter benachrichtigt den
Bundeswahlleiter und den Präsidenten des Deutschen Bundestages sofort, wenn ein gewählter Bewerber die Wahl abgelehnt hat. 2 Bei einer Wiederholungswahl (§ 44 des Bundeswahlgesetzes) teilt er sofort nach Ablauf der Frist des § 44 Abs. 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes mit, an welchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten Bewerber eingegangen sind und welche Bewerber die Wahl abgelehnt haben. 3 In den Fällen des § 45 Abs. 3 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes teilt er mit, an welchen Tagen die Benachrichtigungen zugestellt worden sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)