Tools:
Update via:
Änderung § 3 BWO vom 18.05.2013
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 10. BWOÄndV am 18. Mai 2013 und Änderungshistorie der BWOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 3 BWO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2013 geltenden Fassung | § 3 BWO n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 13.05.2013 BGBl. I S. 1255 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 Kreiswahlleiter | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter werden vor jeder Wahl ernannt. 2 Spätestens hat die Ernennung alsbald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl zu erfolgen. 3 Die ernennende Stelle teilt die Namen und Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter mit und macht sie öffentlich bekannt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter werden vor jeder Wahl ernannt. 2 Die Ernennung erfolgt zu dem Termin, zu dem nach § 21 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes die Vertreterversammlungen zur Aufstellung von Wahlkreisbewerbern frühestens stattfinden dürfen, spätestens alsbald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl. 3 Die ernennende Stelle teilt die Namen und Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter mit und macht sie öffentlich bekannt. |
(2) Die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter üben ihr Amt auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, aus. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2263/al38530-0.htm