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Änderung § 3 BWO vom 18.05.2013

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§ 3 BWO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2013 geltenden Fassung
§ 3 BWO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.05.2013 BGBl. I S. 1255
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Kreiswahlleiter


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter werden vor jeder Wahl ernannt. 2 Spätestens hat die Ernennung alsbald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl zu erfolgen. 3 Die ernennende Stelle teilt die Namen und Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter mit und macht sie öffentlich bekannt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter werden vor jeder Wahl ernannt. 2 Die Ernennung erfolgt zu dem Termin, zu dem nach § 21 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes die Vertreterversammlungen zur Aufstellung von Wahlkreisbewerbern frühestens stattfinden dürfen, spätestens alsbald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl. 3 Die ernennende Stelle teilt die Namen und Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter mit und macht sie öffentlich bekannt.

(2) Die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter üben ihr Amt auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, aus.