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Änderung § 87 BWO vom 31.03.2017

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§ 87 BWO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2017 geltenden Fassung
§ 87 BWO n.F. (neue Fassung)
in der am 31.03.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.03.2017 BGBl. I S. 585

(Textabschnitt unverändert)

§ 87 Zustellungen, Versicherungen an Eides statt


(1) Für Zustellungen gilt das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes in der jeweils geltenden Fassung.

(Text alte Fassung)

(2) Für die nach § 18 Abs. 5 Satz 1 und § 34 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 abzugebende Versicherung an Eides statt ist die jeweilige Gemeindebehörde zur Abnahme zuständig.

(Text neue Fassung)

(2) Für die nach §§ 16 Absatz 7 Satz 2, 18 Absatz 5 Satz 1, 18 Absatz 6 Satz 1 und § 34 Absatz 4 Nummer 2 Satz 2 abzugebende Versicherung an Eides statt ist die jeweilige Gemeindebehörde zur Abnahme zuständig.


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