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Änderung § 87 BWO vom 31.03.2017
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§ 87 BWO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.03.2017 geltenden Fassung | § 87 BWO n.F. (neue Fassung) in der am 31.03.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 24.03.2017 BGBl. I S. 585 |
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(Textabschnitt unverändert) § 87 Zustellungen, Versicherungen an Eides statt | |
(1) Für Zustellungen gilt das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes in der jeweils geltenden Fassung. | |
(Text alte Fassung) (2) Für die nach § 18 Abs. 5 Satz 1 und § 34 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 abzugebende Versicherung an Eides statt ist die jeweilige Gemeindebehörde zur Abnahme zuständig. | (Text neue Fassung) (2) Für die nach §§ 16 Absatz 7 Satz 2, 18 Absatz 5 Satz 1, 18 Absatz 6 Satz 1 und § 34 Absatz 4 Nummer 2 Satz 2 abzugebende Versicherung an Eides statt ist die jeweilige Gemeindebehörde zur Abnahme zuständig. |
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