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Änderung § 1 BWO vom 27.06.2020
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§ 1 BWO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 1 BWO n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 10 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Bundeswahlleiter | |
(Text alte Fassung) 1 Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. 2 Das Bundesministerium des Innern macht die Namen des Bundeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen öffentlich bekannt. | (Text neue Fassung) 1 Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. 2 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Namen des Bundeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen öffentlich bekannt. |
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