§ 11 Informationspflicht und Werbung
1Der Gewerbetreibende hat dem Auftraggeber in Textform und in deutscher Sprache folgende Angaben mitzuteilen, soweit sie im Einzelfall in Betracht kommen:
- 1.
- in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung
- a)
- unmittelbar nach der Annahme des Auftrags die in § 10 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und f genannten Angaben und
- b)
- spätestens bei Aufnahme der Vertragsverhandlungen über den vermittelten oder nachgewiesenen Vertragsgegenstand die in § 10 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b bis e und Absatz 3 Nummer 1 bis 3 genannten Angaben,
- 2.
- in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung spätestens bis zur Annahme des Auftrags die in § 10 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 genannten Angaben; vor diesem Zeitpunkt hat der Gewerbetreibende dem Auftraggeber die Angaben zu machen, die zur Beurteilung des Auftrags nach dem jeweiligen Verhandlungsstand erforderlich sind; im Fall des § 10 Absatz 4 Nummer 3 entfällt die Verpflichtung, soweit die Angaben vom Auftraggeber stammen,
- 3.
- in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung auf Anfrage des Auftraggebers unverzüglich Angaben über die berufsspezifischen Qualifikationen und die in den letzten drei Kalenderjahren absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen des Gewerbetreibenden und der unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Beschäftigten.
2Die Angaben nach Satz 1 Nummer 3 können durch Verweis auf die Internetseite des Gewerbetreibenden erfolgen.
3Ist der Auftraggeber eine natürliche Person, kann er die Übermittlung der Angaben in der Amtssprache eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verlangen, wenn er in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat seinen Wohnsitz hat.
Frühere Fassungen von § 11 MaBV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 1 MaBV Anwendungsbereich (vom 01.01.2025) ... nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung tätig sind, mit Ausnahme der §§ 11 , 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10 Absatz 2 und 3 und § 19, ...
§ 10 MaBV Buchführungspflicht (vom 01.01.2013) ... Abs. 2 erwähnten Unterlagen, 9. Nachweis, daß dem Auftraggeber die in § 11 bezeichneten Angaben rechtzeitig und vollständig mitgeteilt worden sind. (6) ...
§ 16 MaBV Prüfungen (vom 01.08.2018) ... 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung haben auf ihre Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer ...
§ 18 MaBV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2025) ... oder Unterlagen oder Belege nicht oder nicht übersichtlich sammelt, 7. entgegen § 11 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 dem Auftraggeber die dort bezeichneten Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ...
§ 19 MaBV Anwendung bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung (vom 01.01.2025) ... 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 der Gewerbeordnung aus, sind die §§ 8 bis 11 , 14 bis 17, 18 Absatz 1 Nummer 7 bis 12, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und ... 2 und 3, 2. nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung aus, sind die §§ 11 , 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und ... 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 der Gewerbeordnung sind die §§ 2, 4 bis 8, 10 bis 18 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6 bis 12, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 ... Absatz 2 und 3, 2. des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung sind die §§ 11 , 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenInvestmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Verordnung zur Anpassung gewerberechtlicher Verordnungen an die Dienstleistungsrichtlinie
V. v. 09.03.2010 BGBl. I S. 264
Artikel 2 DLRLUmsV Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung ... 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 der Gewerbeordnung" ersetzt. 5. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern ... solcher Verträge nachgewiesen werden soll," gestrichen. b) Nach § 11 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Ist der Auftraggeber eine ... 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 der Gewerbeordnung aus, sind die §§ 8 bis 11 , 14 bis 17, 18 Absatz 1 Nummer 6 bis 13, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3, ... 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 der Gewerbeordnung sind die §§ 2, 4 bis 8, 10 bis 18 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 7 bis 13, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 ...
Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung
V. v. 02.05.2012 BGBl. I S. 1006
Artikel 2 FinVermVEV Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung ... die Wörter „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt. 7. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Informationspflicht und Werbung ... Nummer 3" ersetzt. 7. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Informationspflicht und Werbung Der Gewerbetreibende hat dem Auftraggeber schriftlich ...
Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Artikel 14 BEV 2024 Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung ... 1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§§ 9, 11 , 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11, 11a, Absatz 2 und 3 und § 19," durch die ... 18 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11, 11a, Absatz 2 und 3 und § 19," durch die Wörter „ §§ 11 , 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10 Absatz 2 und 3 und § 19," ersetzt. ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
V. v. 09.05.2018 BGBl. I S. 550
Artikel 1 4. MaBVÄndV ... 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung tätig sind, mit Ausnahme der §§ 9, 11 , 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11, 11a, Absatz 2 und 3 und § 19,". 3. ... 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11, 11a, Absatz 2 und 3 und § 19,". 3. § 11 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) ... 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 der Gewerbeordnung aus, sind die §§ 8 bis 11 , 14 bis 17, 18 Absatz 1 Nummer 6 bis 13, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und ... 2. nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung aus, sind die §§ 9, 11 , 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11, 11a, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 ... 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 der Gewerbeordnung sind die §§ 2, 4 bis 8, 10 bis 18 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 7 bis 13, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 ... 2. des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung sind die §§ 9, 11 , 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11, 11a, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 ...
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