§ 19 Anwendung bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung
(1)
1Üben Gewerbetreibende von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus im Geltungsbereich der
Gewerbeordnung vorübergehend selbständig eine Tätigkeit
- 1.
- nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 der Gewerbeordnung aus, sind die §§ 8 bis 11, 14 bis 17, 18 Absatz 1 Nummer 7 bis 12, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3,
- 2.
- nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung aus, sind die §§ 11, 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3
insoweit nicht anwendbar.
2§ 4 Absatz 2 der Gewerbeordnung gilt entsprechend.
(2) In den Fällen
- 1.
- des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 der Gewerbeordnung sind die §§ 2, 4 bis 8, 10 bis 18 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6 bis 12, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3,
- 2.
- des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung sind die §§ 11, 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3
auch anzuwenden, wenn der im Inland niedergelassene Gewerbetreibende die Dienstleistungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch nimmt und dort vorübergehend selbständig tätig wird.
Frühere Fassungen von § 19 MaBV
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interne Verweise§ 1 MaBV Anwendungsbereich (vom 01.01.2025) ... sind, mit Ausnahme der §§ 11, 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10 Absatz 2 und 3 und § 19 , ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Anpassung gewerberechtlicher Verordnungen an die Dienstleistungsrichtlinie
V. v. 09.03.2010 BGBl. I S. 264
Artikel 2 DLRLUmsV Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung ... die mit der Prüfung betraut werden können, entsprechend." 7. § 19 wird wie folgt gefasst: „§ 19 Anwendung bei grenzüberschreitender ... entsprechend." 7. § 19 wird wie folgt gefasst: „§ 19 Anwendung bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung (1) Üben ...
Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung
V. v. 02.05.2012 BGBl. I S. 1006
Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Artikel 14 BEV 2024 Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung ... „§§ 9, 11, 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11, 11a, Absatz 2 und 3 und § 19 ," durch die Wörter „§§ 11, 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10 ... die Wörter „§§ 11, 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10 Absatz 2 und 3 und § 19 ," ersetzt. 2. § 9 wird aufgehoben. 3. § 18 Absatz 1 wird wie ... 6 wird aufgehoben. b) Die Nummern 7 bis 13 werden die Nummern 6 bis 12. 4. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
V. v. 09.05.2018 BGBl. I S. 550
Artikel 1 4. MaBVÄndV ... Ausnahme der §§ 9, 11, 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11, 11a, Absatz 2 und 3 und § 19 ,". 3. § 11 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt ... einer vollziehbaren Anordnung nach § 15b Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,". 7. § 19 wird wie folgt gefasst: „§ 19 Anwendung bei grenzüberschreitender ... 3 Satz 1 zuwiderhandelt,". 7. § 19 wird wie folgt gefasst: „ § 19 Anwendung bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung (1) Üben ...
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