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Änderung § 2 Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr vom 04.02.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.02.2007 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 04.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 01.02.2007 BAnz. S. 1225
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.08.2013) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(Text alte Fassung)

Die Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach § 1 Abs. 3 werden übertragen

1. für die Erteilung von Genehmigungen in den von den §§ 44 und 46 der Außenwirtschaftsverordnung erfaßten Bereichen der Seeschiffahrt

a) auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz in den Ländern Bremen, Niedersachsen oder Nordrhein-Westfalen hat,

b) auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord in den übrigen Fällen;

2. für die Erteilung von Genehmigungen in dem von § 47 der Außenwirtschaftsverordnung erfaßten Bereich der Binnenschiffahrt

a) auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektion West, wenn die Reise im Rheinstromgebiet unterhalb Rolandseck oder im Gebiet der westdeutschen Kanäle, der Weser oder der Elbe beginnt,

b) auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest in den übrigen Fällen;

3. (weggefallen)


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.08.2013) 
 

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