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Änderung § 1 Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr vom 08.11.2006

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1595
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist zuständig für die Erteilung von Genehmigungen und sonstige Amtshandlungen im Bereich des Waren- und Dienstleistungsverkehrs

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist zuständig für die Erteilung von Verwaltungsakten und sonstige Amtshandlungen im Bereich des Waren- und Dienstleistungsverkehrs

1. auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften im Bereich des Außenwirtschaftsrechts,

2. auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 7 des Außenwirtschaftsgesetzes und

3. auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 5 des Außenwirtschaftsgesetzes, soweit diese der Erfüllung von Verpflichtungen aus

a) Beschlüssen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,

b) gemeinsamen Standpunkten oder gemeinsamen Aktionen, die nach den Bestimmungen des Vertrages über die Europäische Union betreffend die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik angenommen worden sind, oder

c) Sofortmaßnahmen nach Artikel 228a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

vorherige Änderung nächste Änderung

4. in den Bereichen der Warenausfuhr (Kapitel II der Außenwirtschaftsverordnung), der Wareneinfuhr (§ 10 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes und Kapitel III der Außenwirtschaftsverordnung), wenn es sich um Waren der gewerblichen Wirtschaft handelt,

5. in den von § 50a der Außenwirtschaftsverordnung erfassten Bereichen der Meldungen über Entgelte für Filmrechte.




4. in den Bereichen der Warenausfuhr (Kapitel II der Außenwirtschaftsverordnung), der Wareneinfuhr (§ 10 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes und Kapitel III der Außenwirtschaftsverordnung), wenn es sich um Waren der gewerblichen Wirtschaft handelt.

(2) (aufgehoben)

vorherige Änderung

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ist zuständig für die Erteilung von Genehmigungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiete des Verkehrswesens (§§ 44, 44b, 46 und 47 der Außenwirtschaftsverordnung).



(3) (aufgehoben)

 

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