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Synopse aller Änderungen der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr am 08.11.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 393 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AWZustV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 393 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist zuständig für die Erteilung von Genehmigungen und sonstige Amtshandlungen im Bereich des Waren- und Dienstleistungsverkehrs

1. auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften im Bereich des Außenwirtschaftsrechts,

2. auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 7 des Außenwirtschaftsgesetzes und

3. auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 5 des Außenwirtschaftsgesetzes, soweit diese der Erfüllung von Verpflichtungen aus

a) Beschlüssen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,

b) gemeinsamen Standpunkten oder gemeinsamen Aktionen, die nach den Bestimmungen des Vertrages über die Europäische Union betreffend die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik angenommen worden sind, oder

c) Sofortmaßnahmen nach Artikel 228a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

4. in den Bereichen der Warenausfuhr (Kapitel II der Außenwirtschaftsverordnung), der Wareneinfuhr (§ 10 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes und Kapitel III der Außenwirtschaftsverordnung), wenn es sich um Waren der gewerblichen Wirtschaft handelt,

5. in den von § 50a der Außenwirtschaftsverordnung erfassten Bereichen der Meldungen über Entgelte für Filmrechte.

(2) (aufgehoben)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ist zuständig für die Erteilung von Genehmigungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiete des Verkehrswesens (§§ 44, 44b, 46 und 47 der Außenwirtschaftsverordnung).

(Text neue Fassung)

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist zuständig für die Erteilung von Genehmigungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiete des Verkehrswesens (§§ 44, 44b, 46 und 47 der Außenwirtschaftsverordnung).

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2


vorherige Änderung

Die Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach § 1 Abs. 3 werden übertragen



Die Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach § 1 Abs. 3 werden übertragen

1. für die Erteilung von Genehmigungen in den von den §§ 44 und 46 der Außenwirtschaftsverordnung erfaßten Bereichen der Seeschiffahrt

a) auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz in den Ländern Bremen, Niedersachsen oder Nordrhein-Westfalen hat,

b) auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord in den übrigen Fällen;

2. für die Erteilung von Genehmigungen in dem von § 47 der Außenwirtschaftsverordnung erfaßten Bereich der Binnenschiffahrt

a) auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektion West, wenn die Reise im Rheinstromgebiet unterhalb Rolandseck oder im Gebiet der westdeutschen Kanäle, der Weser oder der Elbe beginnt,

b) auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest in den übrigen Fällen;

3. (weggefallen)