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§ 2 - Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen (PrfgZÖGlStV k.a.Abk.)

V. v. 12.04.1990 BGBl. I S. 771; zuletzt geändert durch V. v. 17.11.2005 BGBl. I S. 3188
Geltung ab 01.07.1990; FNA: 806-21-11-8 Berufliche Bildung

§ 2 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen



Österreichische Zeugnisse über das Bestehen der Lehrabschlußprüfung werden den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen nach Maßgabe der in der Anlage enthaltenen Aufstellung gleichgestellt.

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Zitierungen von § 2 Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PrfgZÖGlStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PrfgZÖGlStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage PrfgZÖGlStV (zu § 2) Aufstellung der gleichgestellten Prüfungszeugnisse