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§ 2 - Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen (PrfgZÖGlStV k.a.Abk.)
V. v. 12.04.1990 BGBl. I S. 771; zuletzt geändert durch V. v. 17.11.2005 BGBl. I S. 3188
Geltung ab 01.07.1990; FNA: 806-21-11-8 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.07.1990; FNA: 806-21-11-8 Berufliche Bildung
§ 2 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Österreichische Zeugnisse über das Bestehen der Lehrabschlußprüfung werden den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen nach Maßgabe der in der Anlage enthaltenen Aufstellung gleichgestellt.
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Zitierungen von § 2 Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PrfgZÖGlStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PrfgZÖGlStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2277/a32111.htm