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Änderung § 4 FSMusterzulV vom 04.08.2009

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§ 4 FSMusterzulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung
§ 4 FSMusterzulV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2424

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Anforderungen an Anlagen und Geräte für die Flugsicherung


(Text alte Fassung)

Die Anforderungen an Anlagen und Geräte für die Flugsicherung werden vom Flugsicherungsunternehmen festgelegt und in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt gemacht.

(Text neue Fassung)

Die Anforderungen an Anlagen und Geräte für die Flugsicherung werden vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung festgelegt und in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt gemacht.