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Änderung § 4 FSMusterzulV vom 04.08.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 14 BAFGEG am 4. August 2009 und Änderungshistorie der FSMusterzulVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 4 FSMusterzulV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung | § 4 FSMusterzulV n.F. (neue Fassung) in der am 04.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2424 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Anforderungen an Anlagen und Geräte für die Flugsicherung | |
(Text alte Fassung) Die Anforderungen an Anlagen und Geräte für die Flugsicherung werden vom Flugsicherungsunternehmen festgelegt und in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt gemacht. | (Text neue Fassung) Die Anforderungen an Anlagen und Geräte für die Flugsicherung werden vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung festgelegt und in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt gemacht. |
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