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Änderung § 2 VerstV vom 01.01.2025

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§ 2 VerstV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 2 VerstV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Verzeichnis


(1) 1 Der Versteigerer hat bis spätestens zwei Wochen vor der Versteigerung ein Verzeichnis der zu versteigernden Sachen anzufertigen, in dem das Versteigerungsgut jedes Auftraggebers einheitlich zu kennzeichnen ist. 2 Das Versteigerungsgut ist durch den Namen des Auftraggebers oder durch Deckworte, Buchstaben oder Zahlen bei jeder einzelnen Nummer des Verzeichnisses oder bei übersichtlichen Zusammenstellungen der den einzelnen Auftraggebern gehörenden Sachen zu kennzeichnen. 3 Bei den Zusammenstellungen sind die Sachen, die dem Versteigerer gehören, gesondert aufzuführen und als solche zu kennzeichnen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Absatz 1 gilt nicht für Briefmarkenversteigerungen, Münzversteigerungen und öffentliche Versteigerungen auf Grund gesetzlicher Vorschrift (§ 383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). 2 Bei freiwilligen Hausrat- und Nachlassversteigerungen können durch die am Ort der Versteigerung zuständige Behörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Absatz 1 zugelassen werden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Absatz 1 gilt nicht für Briefmarkenversteigerungen, Münzversteigerungen und öffentliche Versteigerungen auf Grund gesetzlicher Vorschrift (§ 383 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). 2 Bei freiwilligen Hausrat- und Nachlassversteigerungen können durch die am Versteigerungsort zuständige Behörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Absatz 1 zugelassen werden.

(heute geltende Fassung)