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§ 2 - Versteigererverordnung (VerstV)
Artikel 1 V. v. 24.04.2003 BGBl. I S. 547; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.10.2003; FNA: 7104-8 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
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Geltung ab 01.10.2003; FNA: 7104-8 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
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§ 2 Verzeichnis
(1) Der Versteigerer hat bis spätestens zwei Wochen vor der Versteigerung ein Verzeichnis der zu versteigernden Sachen anzufertigen, in dem das Versteigerungsgut jedes Auftraggebers einheitlich zu kennzeichnen ist. Das Versteigerungsgut ist durch den Namen des Auftraggebers oder durch Deckworte, Buchstaben oder Zahlen bei jeder einzelnen Nummer des Verzeichnisses oder bei übersichtlichen Zusammenstellungen der den einzelnen Auftraggebern gehörenden Sachen zu kennzeichnen. Bei den Zusammenstellungen sind die Sachen, die dem Versteigerer gehören, gesondert aufzuführen und als solche zu kennzeichnen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Briefmarkenversteigerungen, Münzversteigerungen und öffentliche Versteigerungen auf Grund gesetzlicher Vorschrift (§ 383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Bei freiwilligen Hausrat- und Nachlassversteigerungen können durch die am Ort der Versteigerung zuständige Behörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Absatz 1 zugelassen werden.
Text in der Fassung des Artikels 12 Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz G. v. 17. März 2009 BGBl. I S. 550 m.W.v. 25. März 2009
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Frühere Fassungen von § 2 VerstV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.03.2009 | Artikel 12 Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz vom 17.03.2009 BGBl. I S. 550 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 VerstV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 VerstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerstV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 VerstV Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung der Versteigerung (vom 25.03.2009)
... wenn der Versteigerer gegen § 34b Abs. 6 oder 7 der Gewerbeordnung oder gegen § 2 Abs. 1 oder §§ 3, 4 oder § 6 Abs. 2 dieser Verordnung verstößt oder ...
§ 10 VerstV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 13.03.2013)
... entgegen § 1 Satz 1 ohne schriftlichen Vertrag versteigert, 2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der ...
§ 11 VerstV Anwendung bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung (vom 18.03.2010)
... eine gewerbsmäßige Tätigkeit als Versteigerer aus, sind die §§ 2 bis 10 insoweit nicht anwendbar. § 4 Absatz 2 der Gewerbeordnung gilt entsprechend. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
Artikel 12 MEG III Änderung der Versteigererverordnung
... vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort ...
Verordnung zur Anpassung gewerberechtlicher Verordnungen an die Dienstleistungsrichtlinie
V. v. 09.03.2010 BGBl. I S. 264
Artikel 1 DLRLUmsV Änderung der Versteigererverordnung
... eine gewerbsmäßige Tätigkeit als Versteigerer aus, sind die §§ 2 bis 10 insoweit nicht anwendbar. § 4 Absatz 2 der Gewerbeordnung gilt entsprechend. ...
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 16 BEG IV Änderung der Versteigererverordnung
... 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 3" durch ...
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