§ 2 Verzeichnis
(1) 1Der Versteigerer hat bis spätestens zwei Wochen vor der Versteigerung ein Verzeichnis der zu versteigernden Sachen anzufertigen, in dem das Versteigerungsgut jedes Auftraggebers einheitlich zu kennzeichnen ist. 2Das Versteigerungsgut ist durch den Namen des Auftraggebers oder durch Deckworte, Buchstaben oder Zahlen bei jeder einzelnen Nummer des Verzeichnisses oder bei übersichtlichen Zusammenstellungen der den einzelnen Auftraggebern gehörenden Sachen zu kennzeichnen. 3Bei den Zusammenstellungen sind die Sachen, die dem Versteigerer gehören, gesondert aufzuführen und als solche zu kennzeichnen.
(2)
1Absatz 1 gilt nicht für Briefmarkenversteigerungen, Münzversteigerungen und öffentliche Versteigerungen auf Grund gesetzlicher Vorschrift (
§ 383 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
2Bei freiwilligen Hausrat- und Nachlassversteigerungen können durch die am Versteigerungsort zuständige Behörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Absatz 1 zugelassen werden.
Frühere Fassungen von § 2 VerstV
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interne Verweise§ 10 VerstV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2025) ... 1. entgegen § 1 Satz 1 ohne Vertrag in Textform versteigert, 2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Mittelstandsentlastungsgesetz
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
Verordnung zur Anpassung gewerberechtlicher Verordnungen an die Dienstleistungsrichtlinie
V. v. 09.03.2010 BGBl. I S. 264
Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Artikel 15 BEV 2024 Änderung der Versteigererverordnung ... 3. § 4 wird aufgehoben. 4. In § 9 werden die Wörter „ § 2 Abs. 1 oder §§ 3, 4 oder § 6 Abs. 2" durch die Wörter „die §§ 2, ... 2 Abs. 1 oder §§ 3, 4 oder § 6 Abs. 2" durch die Wörter „die §§ 2 , 3 oder § 6 Absatz 2" ersetzt. 5. In § 10 Absatz 1 Nummer 1 werden die ...
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
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