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Änderung § 4 VerstV vom 01.01.2025
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§ 4 VerstV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 4 VerstV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 15 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411 |
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(Text alte Fassung) § 4 Besichtigung | (Text neue Fassung)§ 4 (aufgehoben) |
1 Der Versteigerer hat für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben. 2 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn der Versteigerer den Bietern in anderer Weise hinreichend Gelegenheit gibt, das Versteigerungsgut zu beurteilen. |
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