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Änderung § 4 VerstV vom 01.01.2025

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§ 4 VerstV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 4 VerstV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 15 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Besichtigung


(Text neue Fassung)

§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Der Versteigerer hat für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben. 2 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn der Versteigerer den Bietern in anderer Weise hinreichend Gelegenheit gibt, das Versteigerungsgut zu beurteilen.