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Synopse aller Änderungen der VerstV am 01.01.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 durch Artikel 15 der BEV 2024 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der VerstV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

VerstV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
VerstV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 15 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Versteigerungsauftrag
§ 2 Verzeichnis
§ 3 Anzeige
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Besichtigung
(Text neue Fassung)

§ 4 (aufgehoben)
§ 5 (aufgehoben)
§ 6 Ausnahme von den verbotenen Tätigkeiten
§ 7 Zuschlag
§ 8 Buchführung
§ 9 Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung der Versteigerung
§ 10 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 11 Anwendung bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung

§ 1 Versteigerungsauftrag


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Der Versteigerer darf nur auf Grund eines schriftlichen Vertrags mit dem Inhalt nach Satz 2 versteigern. 2 Der Vertrag muss enthalten:



1 Der Versteigerer darf nur auf Grund eines Vertrags in Textform mit dem Inhalt nach Satz 2 versteigern. 2 Der Vertrag muss enthalten:

1. Vor- und Nachnamen sowie Anschrift des Auftraggebers,

2. die Bezeichnung der einzelnen zur Versteigerung bestimmten Sachen und Rechte außer bei Sachgesamtheiten, wenn der Auftraggeber auf die Bezeichnung der einzelnen Sachen im Vertrag verzichtet hat,

3. die Höhe eines vom Auftraggeber zu zahlenden Entgelts,

4. die Beträge, die der Auftraggeber als Anteil an den Kosten und baren Auslagen der Versteigerung sowie für eine Schätzung und Begutachtung zu zahlen hat,

5. den Betrag, den der Auftraggeber dem Versteigerer zu zahlen hat, wenn er den Auftrag ganz oder teilweise zurücknimmt,

6. Angaben darüber,

a) wie lange der Auftraggeber an den Auftrag gebunden ist,

b) ob und welche Mindestpreise festgesetzt werden,

c) ob Gold- und Silbersachen unter dem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden können.



(heute geltende Fassung) 

§ 3 Anzeige


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Versteigerer hat jede Versteigerung spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin der zuständigen Behörde sowie der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll, schriftlich oder elektronisch mit den Angaben nach Absatz 2 anzuzeigen. 2 Die Behörde kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungsgut, die Frist auf Antrag abkürzen. 3 Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich.

(2) 1 In der Anzeige sind Ort und Zeitpunkt der Versteigerung sowie die Gattung der zu versteigernden Ware anzugeben. 2 In den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 sind der Anlass der Versteigerung sowie Name und Anschrift der Auftraggeber anzugeben.

(2a) Erkennt der Versteigerer in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erst nach Erstattung der Anzeige nach Absatz 1, dass einzelne Gegenstände zu dem zu versteigernden Nachlass oder der zur versteigernden Insolvenzmasse oder zum aufgegebenen Geschäftsbetrieb gehören, darf er diese Gegenstände versteigern, wenn er dies der zuständigen Behörde sowie der Industrie- und Handelskammer unter Bezugnahme auf die nach Absatz 1 erstattete Anzeige unverzüglich anzeigt.

(3) 1 Eine neue Versteigerung am Ort der vorhergehenden Versteigerung darf erst dann begonnen werden, wenn die vorhergehende Versteigerung mindestens vor fünf Tagen beendet wurde. 2 Keine der Versteigerungen darf die Dauer von sechs Tagen überschreiten. 3 Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen, insbesondere bei Grundstücksversteigerungen, gegebenenfalls nach Einholen einer Stellungnahme bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer, Ausnahmen von den Fristen der Sätze 1 und 2 zulassen.



(1) 1 Der Versteigerer hat jede Versteigerung spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch mit den Angaben nach Absatz 2 anzuzeigen. 2 Die Behörde kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungsgut, die Frist auf Antrag abkürzen. 3 Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich.

(2) 1 In der Anzeige sind neben der Gattung der zu versteigernden Ware und dem Zeitpunkt der Versteigerung die folgenden Angaben zu machen:

1. in den Fällen der Versteigerung und der öffentlichen Versteigerung nach § 383 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Versteigerungsort,

2. im Fall der virtuellen öffentlichen Versteigerung nach § 383 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Zugangsdaten,

3. im Fall der hybriden öffentlichen Versteigerung nach § 383 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Versteigerungsort und die Zugangsdaten.

2
In den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 sind der Anlass der Versteigerung sowie Name und Anschrift der Auftraggeber anzugeben.

(2a) Erkennt der Versteigerer in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erst nach Erstattung der Anzeige nach Absatz 1, dass einzelne Gegenstände zu dem zu versteigernden Nachlass oder der zur versteigernden Insolvenzmasse oder zum aufgegebenen Geschäftsbetrieb gehören, darf er diese Gegenstände versteigern, wenn er dies der zuständigen Behörde unter Bezugnahme auf die nach Absatz 1 erstattete Anzeige unverzüglich anzeigt.

(3) 1 Eine neue Versteigerung am Ort der vorhergehenden Versteigerung darf erst dann begonnen werden, wenn die vorhergehende Versteigerung mindestens vor fünf Tagen beendet wurde. 2 Keine der Versteigerungen darf die Dauer von sechs Tagen überschreiten. 3 Sofern in einer Versteigerung eine Vielzahl von Versteigerungsobjekten unterschiedlicher Art zur Versteigerung gelangt, die aufgrund ihrer Anzahl nicht innerhalb der Frist des Satzes 2 versteigert werden kann, darf die Versteigerung eine Dauer von zwölf Tagen nicht überschreiten. 4 Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen, insbesondere bei Grundstücksversteigerungen, gegebenenfalls nach Einholen einer Stellungnahme bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer, Ausnahmen von den Fristen der Sätze 1 bis 3 zulassen.

(4) 1 Der Versteigerer hat auf Verlangen

1. weitere erforderliche Unterlagen und Informationen herauszugeben,

2. eine Vorabbesichtigung des Versteigerungsgutes zu ermöglichen,

3. im Einzelnen nachzuweisen, dass es sich beim Versteigerungsgut um gebrauchte Ware handelt oder hierfür die Ausnahmetatbestände des § 6 Abs. 1 vorliegen.

2 Zur Ausübung der Befugnisse nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 kann sich die Behörde der Industrie- und Handelskammern bedienen. 3 Die Behörde kann die Industrie- und Handelskammer auch auffordern, bis zum dritten Tag vor der Versteigerung eine Stellungnahme abzugeben.

(5) Auf Versteigerungen im Reisegewerbe findet § 56a Abs. 2 der Gewerbeordnung keine Anwendung.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Besichtigung




§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Der Versteigerer hat für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben. 2 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn der Versteigerer den Bietern in anderer Weise hinreichend Gelegenheit gibt, das Versteigerungsgut zu beurteilen.



 
(heute geltende Fassung) 

§ 9 Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung der Versteigerung


vorherige Änderung nächste Änderung

Die zuständige Behörde kann die Versteigerung ganz oder teilweise untersagen oder eine begonnene Versteigerung aufheben oder unterbrechen, wenn der Versteigerer gegen § 34b Abs. 6 oder 7 der Gewerbeordnung oder gegen § 2 Abs. 1 oder §§ 3, 4 oder § 6 Abs. 2 dieser Verordnung verstößt oder verstoßen hat.



Die zuständige Behörde kann die Versteigerung ganz oder teilweise untersagen oder eine begonnene Versteigerung aufheben oder unterbrechen, wenn der Versteigerer gegen § 34b Abs. 6 oder 7 der Gewerbeordnung oder gegen die §§ 2, 3 oder § 6 Absatz 2 dieser Verordnung verstößt oder verstoßen hat.

(heute geltende Fassung) 

§ 10 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1b der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

vorherige Änderung

1. entgegen § 1 Satz 1 ohne schriftlichen Vertrag versteigert,



1. entgegen § 1 Satz 1 ohne Vertrag in Textform versteigert,

2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anfertigt,

3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

4. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 eine neue Versteigerung beginnt,

5. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 eine Unterlage oder eine Information nicht oder nicht rechtzeitig herausgibt, eine Vorabbesichtigung nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig führt,

6. (aufgehoben)

7. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder

8. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 eine Aufzeichnung, eine Unterlage oder einen Beleg nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 8 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Abs. 2 Nr. 11 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbes begeht.

(4) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 148 Nr. 2 der Gewerbeordnung strafbar.