Tools:
Update via:
§ 3 - Versteigererverordnung (VerstV)
Artikel 1 V. v. 24.04.2003 BGBl. I S. 547; zuletzt geändert durch Artikel 15 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Geltung ab 01.10.2003; FNA: 7104-8 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
| |
Geltung ab 01.10.2003; FNA: 7104-8 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
| |
§ 3 Anzeige
(1) 1Der Versteigerer hat jede Versteigerung spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch mit den Angaben nach Absatz 2 anzuzeigen. 2Die Behörde kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungsgut, die Frist auf Antrag abkürzen. 3Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich.
(2) 1In der Anzeige sind neben der Gattung der zu versteigernden Ware und dem Zeitpunkt der Versteigerung die folgenden Angaben zu machen:
- 1.
- in den Fällen der Versteigerung und der öffentlichen Versteigerung nach § 383 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Versteigerungsort,
- 2.
- im Fall der virtuellen öffentlichen Versteigerung nach § 383 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Zugangsdaten,
- 3.
- im Fall der hybriden öffentlichen Versteigerung nach § 383 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Versteigerungsort und die Zugangsdaten.
(2a) Erkennt der Versteigerer in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erst nach Erstattung der Anzeige nach Absatz 1, dass einzelne Gegenstände zu dem zu versteigernden Nachlass oder der zur versteigernden Insolvenzmasse oder zum aufgegebenen Geschäftsbetrieb gehören, darf er diese Gegenstände versteigern, wenn er dies der zuständigen Behörde unter Bezugnahme auf die nach Absatz 1 erstattete Anzeige unverzüglich anzeigt.
(3) 1Eine neue Versteigerung am Ort der vorhergehenden Versteigerung darf erst dann begonnen werden, wenn die vorhergehende Versteigerung mindestens vor fünf Tagen beendet wurde. 2Keine der Versteigerungen darf die Dauer von sechs Tagen überschreiten. 3Sofern in einer Versteigerung eine Vielzahl von Versteigerungsobjekten unterschiedlicher Art zur Versteigerung gelangt, die aufgrund ihrer Anzahl nicht innerhalb der Frist des Satzes 2 versteigert werden kann, darf die Versteigerung eine Dauer von zwölf Tagen nicht überschreiten. 4Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen, insbesondere bei Grundstücksversteigerungen, gegebenenfalls nach Einholen einer Stellungnahme bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer, Ausnahmen von den Fristen der Sätze 1 bis 3 zulassen.
(4) 1Der Versteigerer hat auf Verlangen
- 1.
- weitere erforderliche Unterlagen und Informationen herauszugeben,
- 2.
- eine Vorabbesichtigung des Versteigerungsgutes zu ermöglichen,
- 3.
- im Einzelnen nachzuweisen, dass es sich beim Versteigerungsgut um gebrauchte Ware handelt oder hierfür die Ausnahmetatbestände des § 6 Abs. 1 vorliegen.
(5) Auf Versteigerungen im Reisegewerbe findet § 56a Abs. 2 der Gewerbeordnung keine Anwendung.
Text in der Fassung des Artikels 15 Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie V. v. 11. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2025
Frühere Fassungen von § 3 VerstV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 15 Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie vom 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411 |
aktuell vorher | 05.04.2017 | Artikel 101 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
aktuell vorher | 25.03.2009 | Artikel 12 Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz vom 17.03.2009 BGBl. I S. 550 |
aktuell | vor 25.03.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 VerstV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VerstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerstV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 VerstV Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung der Versteigerung (vom 01.01.2025)
... der Versteigerer gegen § 34b Abs. 6 oder 7 der Gewerbeordnung oder gegen die §§ 2, 3 oder § 6 Absatz 2 dieser Verordnung verstößt oder verstoßen ...
§ 10 VerstV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2025)
... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anfertigt, 3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 4. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 eine neue Versteigerung beginnt, 5. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 eine Unterlage ... 4. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 eine neue Versteigerung beginnt, 5. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 eine Unterlage oder eine Information nicht oder nicht rechtzeitig herausgibt, eine ...
§ 11 VerstV Anwendung bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung (vom 18.03.2010)
... eine gewerbsmäßige Tätigkeit als Versteigerer aus, sind die §§ 2 bis 10 insoweit nicht anwendbar. § 4 Absatz 2 der Gewerbeordnung gilt entsprechend. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
Artikel 12 MEG III Änderung der Versteigererverordnung
... 383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)" eingefügt. 2. In § 3 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Erkennt der Versteigerer in den ... 3. § 5 wird aufgehoben. 4. In § 9 wird die Angabe „§§ 3 bis 5 und" durch die Angabe „§§ 3, 4 oder §" ersetzt. 5. ... 9 wird die Angabe „§§ 3 bis 5 und" durch die Angabe „§§ 3 , 4 oder §" ersetzt. 5. § 10 Abs. 1 Nr. 6 wird ...
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 101 SchriftVG Änderung der Versteigererverordnung
... In § 3 Absatz 1 Satz 1 der Versteigererverordnung vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547), die zuletzt durch Artikel 2a Absatz 4 des Gesetzes vom 4. ...
Verordnung zur Anpassung gewerberechtlicher Verordnungen an die Dienstleistungsrichtlinie
V. v. 09.03.2010 BGBl. I S. 264
Artikel 1 DLRLUmsV Änderung der Versteigererverordnung
... eine gewerbsmäßige Tätigkeit als Versteigerer aus, sind die §§ 2 bis 10 insoweit nicht anwendbar. § 4 Absatz 2 der Gewerbeordnung gilt entsprechend. ...
Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Artikel 15 BEV 2024 Änderung der Versteigererverordnung
... Vertrags" durch die Wörter „Vertrags in Textform" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ... 4 wird aufgehoben. 4. In § 9 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1 oder §§ 3 , 4 oder § 6 Abs. 2" durch die Wörter „die §§ 2, 3 oder § 6 ... oder §§ 3, 4 oder § 6 Abs. 2" durch die Wörter „die §§ 2, 3 oder § 6 Absatz 2" ersetzt. 5. In § 10 Absatz 1 Nummer 1 werden die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2286/a32160.htm