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Änderung § 2 LPZV vom 01.07.2009
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§ 2 LPZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung | § 2 LPZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 15 Abs. 37 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Allgemeines | |
(Text alte Fassung) (1) Für herausragende besondere Einzelleistungen kann eine Leistungsprämie oder Leistungszulage gewährt werden. Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn am 1. Januar vorhandenen Beamtinnen, Beamten, Soldatinnen und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A nicht übersteigen. Eine Überschreitung des Prozentsatzes nach Satz 2 ist in dem Umfang zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes kein Gebrauch gemacht wird. Durch eine herausragende besondere Einzelleistung entsteht kein Anspruch auf deren Gewährung. Bei Anstalten, Stiftungen und Körperschaften mit weniger als sieben Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A kann in jedem Kalenderjahr einer Beamtin oder einem Beamten eine Leistungsprämie oder Leistungszulage gewährt werden. | (Text neue Fassung) (1) Für herausragende besondere Einzelleistungen kann eine Leistungsprämie oder Leistungszulage gewährt werden. Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn am 1. Januar vorhandenen Beamtinnen, Beamten, Soldatinnen und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A nicht übersteigen. Eine Überschreitung des Prozentsatzes nach Satz 2 ist in dem Umfang zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Abs. 7 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes kein Gebrauch gemacht wird. Durch eine herausragende besondere Einzelleistung entsteht kein Anspruch auf deren Gewährung. Bei Anstalten, Stiftungen und Körperschaften mit weniger als sieben Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A kann in jedem Kalenderjahr einer Beamtin oder einem Beamten eine Leistungsprämie oder Leistungszulage gewährt werden. |
(2) Leistungsprämien und Leistungszulagen, die wegen einer wesentlichen Beteiligung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung an mehrere vergeben werden, gelten zusammen nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des Absatzes 1 Satz 2. Sie dürfen zusammen 150 Prozent des in § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 4 Abs. 2 Satz 2 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A der an der Leistung wesentlich Beteiligten. (3) Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen nicht neben einer Mehrarbeitsvergütung oder einer Zulage nach § 45 oder § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes vergeben werden, soweit diese aufgrund desselben Sachverhalts gewährt werden, sowie in Bereichen, in denen 1. Zuwendungen für besondere Leistungen nach § 31 Abs. 4 des Bundesbankgesetzes, 2. Zulagen nach der Postleistungszulagenverordnung oder 3. Zulagen der Deutschen Bahn AG oder der nach § 2 Abs. 1 oder § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausgegliederten Gesellschaften | |
gewährt werden. Neben einer Zulage für die Tätigkeit bei obersten Bundesbehörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes können Leistungsprämien und Leistungszulagen nur in dem Umfang gewährt werden, in dem von der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes kein Gebrauch gemacht wird. | gewährt werden. Neben einer Zulage für die Tätigkeit bei obersten Bundesbehörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes können Leistungsprämien und Leistungszulagen nur in dem Umfang gewährt werden, in dem von der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Abs. 7 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes kein Gebrauch gemacht wird. |
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