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Änderung § 7 ChemStrOWiV vom 24.07.2007
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§ 7 ChemStrOWiV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.07.2007 geltenden Fassung | § 7 ChemStrOWiV n.F. (neue Fassung) in der am 24.07.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1417 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Übergangsregelungen | |
(Text alte Fassung) (1) § 1 Satz 1 Nr. 3 gilt bis zum 30. Juni 2006 nicht für Verstöße gegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 durch Verwendung von Halon 1301 in Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöschern in Frachtschiffen, die am 1. Januar 2004 für die Beförderung von Gütern oder Waren eingesetzt sind, zu anderen als den in Artikel 4 Abs. 4 Buchstabe v in Verbindung mit Anhang VII dritter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 aufgeführten Verwendungszwecken. (2) § 4 Abs. 1 Nr. 3 gilt bis zum 30. September 2007 nicht, sofern eine ausdrückliche Zustimmung zu der Einfuhr nachweislich beantragt wurde, und binnen 30 Tagen keine Antwort einer zuständigen Behörde des einführenden Landes bei der bezeichneten nationalen Behörde des ausführenden Landes eingegangen ist und nachweisbar feststeht, dass die Chemikalie im einführenden Land als erlaubt registriert oder die Verwendung oder Einfuhr der Chemikalie durch eine andere Maßnahme des einführenden Landes erlaubt worden ist. | (Text neue Fassung) § 4 Abs. 1 Nr. 3 gilt bis zum 30. September 2008 nicht, sofern eine ausdrückliche Zustimmung zu der Einfuhr nachweislich beantragt wurde, und binnen 30 Tagen keine Antwort einer zuständigen Behörde des einführenden Landes bei der bezeichneten nationalen Behörde des ausführenden Landes eingegangen ist und nachweisbar feststeht, dass die Chemikalie im einführenden Land als erlaubt registriert oder die Verwendung oder Einfuhr der Chemikalie durch eine andere Maßnahme des einführenden Landes erlaubt worden ist. |
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