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§ 2 - IT-Fortbildungsverordnung (IT-FortbV k.a.Abk.)

V. v. 03.05.2002 BGBl. I S. 1547; aufgehoben durch § 35 V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 295
Geltung ab 18.05.2002; FNA: 806-21-7-68 Berufliche Bildung
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§ 2 Zulassungsvoraussetzungen (Operative Professionals)


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Zur Prüfung der operativen Professionals ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der dem Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik zugeordnet werden kann und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder

2.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder

3.
eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.

(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in den §§ 8, 11, 14 oder 17 genannten Aufgaben haben und die Qualifikation eines zertifizierten IT-Spezialisten nach einem der Profile der Anlage 5 oder eine nach Breite und Tiefe entsprechende Qualifikation beinhalten.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Qualifikationen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 23. Juli 2010 BGBl. I S. 1010 m.W.v. 1. August 2010

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Frühere Fassungen von § 2 IT-Fortbildungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2010Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 23.07.2010 BGBl. I S. 1010

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 IT-Fortbildungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 IT-FortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IT-FortbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 IT-FortbV Struktur der IT-Fortbildung
...  1. Berufliche Qualifizierung zu den zertifizierten IT-Spezialisten (§ 2 Abs. 2), 2. Aufstiegsfortbildung zu den operativen Professionals sowie  ...
Anlage 3 IT-FortbV (zu § 2 Absatz 2) Spezialistenprofile in der IT-Fortbildung (vom 17.12.2019)
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 23.07.2010 BGBl. I S. 1010
Artikel 1 3. FortbVÄndV Änderung der IT-Fortbildungsverordnung
... 2005 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... Nach der Anlage 4 wird die folgende Anlage 5 angefügt: „Anlage 5 (zu § 2 Absatz 2) Spezialistenprofile in der IT-Fortbildung Die Spezialistenprofile ...


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