Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 15 IT-Fortbildungsverordnung vom 17.12.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 22 6. FortbVÄndV am 17. Dezember 2019 und Änderungshistorie der IT-FortbV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 22 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil "Betriebliche IT-Prozesse" (IT-Berater)


(Text neue Fassung)

§ 15 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil "Betriebliche IT-Prozesse" (IT-Berater)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin soll durch die Erstellung der Dokumentation nachweisen, dass er/sie ein praxisrelevantes Projekt oder Aufgaben aus mindestens einem der folgenden IT-Geschäftsprozesse planen, durchführen und dokumentieren kann:



(1) Die zu prüfende Person soll durch die Erstellung der Dokumentation nachweisen, dass sie ein praxisrelevantes Projekt oder Aufgaben aus mindestens einem der folgenden IT-Geschäftsprozesse planen, durchführen und dokumentieren kann:

(Textabschnitt unverändert)

1. Analysieren von Geschäftsprozessen und Bewertung von Kunden-, Mitbewerber- und eigenen Systemen unter technischen Gesichtspunkten,

2. Gestaltung von Veränderungsprozessen in Unternehmen,

3. Akquirieren und Durchführen von IT-Beratungsprojekten,

4. Erstellen von kundenspezifischen Lösungsangeboten,

5. Planen und Überwachen der Umsetzung der IT-Lösung beim Kunden.

vorherige Änderung

(2) Die Dokumentation soll eine Darstellung und analytische Bewertung über Entstehung und Ablauf der Projektarbeit oder einer Lösungskonzeption enthalten. Durch die Dokumentation soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist,



(2) Die Dokumentation soll eine Darstellung und analytische Bewertung über Entstehung und Ablauf der Projektarbeit oder einer Lösungskonzeption enthalten. Durch die Dokumentation soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist,

a) sich auf neue Technologien und sich wandelnde lokale und globale Marktverhältnisse einzustellen,

b) Kundenanforderungen sowie technische und organisatorische Schnittstellen zu analysieren,

c) technisch optimale und marktgerechte IT-Lösungen vorzuschlagen,

d) Projektalternativen zu untersuchen,

e) Projekte zu strukturieren, Kosten und Ressourcen zu planen, Risiken zu analysieren,

f) Finanzierungsstrategien zu prüfen und im Rahmen strategischer Entscheidungen vorzubereiten,

g) Anforderungen an das Personal zu beschreiben, den Einsatz von Projektmitarbeitern zu koordinieren,

h) Entscheidungsträger zu beraten,

i) Umsetzung der Projekte zu leiten; effiziente Arbeits- und Systemabläufe zu organisieren,

k) qualitätswirksame Aktivitäten zu planen und einzusetzen.