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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2024 aufgehoben
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§ 15 - IT-Fortbildungsverordnung (IT-FortbV k.a.Abk.)
V. v. 03.05.2002 BGBl. I S. 1547; aufgehoben durch § 35 V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 295
Geltung ab 18.05.2002; FNA: 806-21-7-68 Berufliche Bildung
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Geltung ab 18.05.2002; FNA: 806-21-7-68 Berufliche Bildung
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§ 15 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil "Betriebliche IT-Prozesse" (IT-Berater)
(1) Die zu prüfende Person soll durch die Erstellung der Dokumentation nachweisen, dass sie ein praxisrelevantes Projekt oder Aufgaben aus mindestens einem der folgenden IT-Geschäftsprozesse planen, durchführen und dokumentieren kann:
- 1.
- Analysieren von Geschäftsprozessen und Bewertung von Kunden-, Mitbewerber- und eigenen Systemen unter technischen Gesichtspunkten,
- 2.
- Gestaltung von Veränderungsprozessen in Unternehmen,
- 3.
- Akquirieren und Durchführen von IT-Beratungsprojekten,
- 4.
- Erstellen von kundenspezifischen Lösungsangeboten,
- 5.
- Planen und Überwachen der Umsetzung der IT-Lösung beim Kunden.
(2) Die Dokumentation soll eine Darstellung und analytische Bewertung über Entstehung und Ablauf der Projektarbeit oder einer Lösungskonzeption enthalten. Durch die Dokumentation soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist,
- a)
- sich auf neue Technologien und sich wandelnde lokale und globale Marktverhältnisse einzustellen,
- b)
- Kundenanforderungen sowie technische und organisatorische Schnittstellen zu analysieren,
- c)
- technisch optimale und marktgerechte IT-Lösungen vorzuschlagen,
- d)
- Projektalternativen zu untersuchen,
- e)
- Projekte zu strukturieren, Kosten und Ressourcen zu planen, Risiken zu analysieren,
- f)
- Finanzierungsstrategien zu prüfen und im Rahmen strategischer Entscheidungen vorzubereiten,
- g)
- Anforderungen an das Personal zu beschreiben, den Einsatz von Projektmitarbeitern zu koordinieren,
- h)
- Entscheidungsträger zu beraten,
- i)
- Umsetzung der Projekte zu leiten; effiziente Arbeits- und Systemabläufe zu organisieren,
- k)
- qualitätswirksame Aktivitäten zu planen und einzusetzen.
Text in der Fassung des Artikels 22 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
Frühere Fassungen von § 15 IT-Fortbildungsverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 22 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 IT-Fortbildungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 IT-FortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IT-FortbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 IT-FortbV Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil "Betriebliche IT-Prozesse" (vom 17.12.2019)
... erstellt die zu prüfende Person eine Dokumentation nach Maßgabe der §§ 9, 12, 15 oder 18 über ein praxisrelevantes Projekt oder über Aufgaben aus betrieblichen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2293/a32227.htm